Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2018, 5 K 69/15
Verfahren beim BFH: VIII R 11/18
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Einkommensteuerbescheid für..... vom ... Kapitaleinkünfte: Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien verfassungsgemäß? |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen o. g. Bescheid ein und beantrage, den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom …………………… dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. H. v. von xxx EUR die Einkommensteuer um xxx EUR niedriger festgesetzt wird.
Begründung:
Streitig ist, ob die Verrechnung von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien mit Einkünften aus Kapitalvermögen möglich ist.
Die Einspruchsführer werden zusammen veranlagt.
Der Einspruchsführer erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Einspruchsführerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Auf Grundlage der von den Einspruchsführern eingereichten Einkommensteuererklärung erging der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 4. Oktober 2013. Darin wurde die Einkommensteuer auf 81.393,00 EUR festgesetzt. Die der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden wie folgt berücksichtigt:
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Ehemann |
Ehefrau |
Kapitalerträge |
2.092,00 EUR |
1.289,00 EUR |
Verluste aus der Veräußerung von Aktien |
-4.819,00 EUR |
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davon nicht ausgleichsfähige Verluste |
4.819,00 EUR |
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abzügl. Sparer-Pauschbetrag |
801,00 EUR |
801,00 EUR |
Kapitalerträge i. S. d. § 32 d Abs. 1 EStG |
1.291,00 EUR |
488,00 EUR |
Ferner wurde mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 vom 4. Oktober 2013 der verbleibende Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Veräußerung von Aktien) auf 4.819,00 EUR festgestellt.
Die Einspruchsführer wenden sich mit ihrem Einspruch gegen die Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Sie machen geltend, dass diese Regelung gegen Art. 3 GG verstoße und damit verfassungswidrig ist. Sie verweisen auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 18. Oktober 2006 (IX R 28/05). Der BFH habe die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 f. EStG als verfassungsgemäß angesehen, da es sich um eine besondere Regelung handele, die nur bei Anschaffungen und Veräußerungen innerhalb bestimmter Fristen zum Tragen komme. Daraus lässt sich eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkünften rechtfertigen. Anders ist die Situation jedoch bei der Verlusteinschränkung innerhalb der dem Sondersteuersatz von § 25 unterliegenden Einkünften des § 20 EStG. Die fristenlose Besteuerung von Substanzgewinnen in Kapitalanlagen ab 2009 durch die Regelung des § 20 Abs. 2 EStG wird vom Gesetzgeber mit der Gleichstellung von Substanzgewinnen mit laufenden Kapitalerträgen gerechtfertigt. Damit stellt der Gesetzgeber u. a. Substanzgewinne laufenden Gewinnausschüttungen gleich. Sämtliche Kapitalerträge – unabhängig davon, ob es sich um Substanzgewinne oder laufende Erträge handelt – können nach § 20 Abs. 6 EStG untereinander ausgeglichen werden. Die einzige Ausnahme stellen die Verluste aus Aktienverkäufen dar, woraus ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG resultiert.
Bei dem Anwendungsbereich des § 20 EStG handelt es sich grundsätzlich um Kapitalanlagen. Die Kapitalanlageformen sind vielfältig. Dennoch erfasst § 20 EStG grundsätzlich sämtliche Formen der Kapitalanlagen. Er führt sowohl laufende Erträge als auch Substanzsteigerungen der Besteuerung zu. Eine sachliche Rechtfertigung, ausgerechnet Verluste aus Aktienverkäufen aus der Verrechnung auszuschließen, ist nicht ersichtlich.
Sollte nicht bereits der hier vertretenen Auffassung gefolgt werden, verweisen die Einspruchsführer auf ein vor dem BFH unter Az. VIII R 11/18 anhängiges Verfahren, in dem es um die Klärung dieser Rechtsfrage geht (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.2.2018, 5 K 69/15). Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens beantragen die Einspruchsführer, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH im Rahmen dieses Revisionsverfahrens abschließend über diese Rechtsfrage entschieden hat.
Mit freundlichen Grüßen