OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.3.2000, S 2252 A - 34 - St II 32
Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen verlangen von Bewerbern um Wohn- bzw. Pflegeplätze Darlehen, die meist schon bei der Bewerbung hinzugeben sind. Nach den Regelungen des Heimgesetzes – HeimG – vom 7.8.1974 (BGBl 1974 I S. 1873) war eine Verzinsung solcher Darlehen nicht vorgeschrieben. Mit der Novellierung des Heimgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 23.4.1990 (BGBl 1990 I S. 758) wurde eine jährliche Verzinsung mit mindestens 4 % vorgeschrieben, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts (für die Überlassung des Heimplatzes) nicht berücksichtigt worden ist § 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG). Ein Auszug aus der Neufassung des Heimgesetzes ist dieser Verfügung als Anlage (Anm. d. Red.: hier nicht enthalten) beigefügt.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat.
Die Überlassung der Darlehen und Sicherheiten ist steuerlich wie folgt zu behandeln:
1. Verzinsliche Darlehen
Werden bei Hingabe der Darlehen Zinsen vereinbart und gezahlt, so sind diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen, unabhängig davon, ob diese Verträge vor oder nach der Neufassung des Heimgesetzes abgeschlossen worden sind.
2. Unverzinsliche Darlehen
2.1 Alte Rechtslage
Nach meiner Verfügung OFD Frankfurt vom 3.12.1991, S 2252 A – 34 – St II 32 (entspricht BMF-Schreiben vom 27.12.1990, IV B 4 – S 2252 – 202/90) sollte bis zum Inkrafttreten des geänderten Heimgesetzes aus der bis dahin üblichen Unverzinslichkeit der Darlehen der Heimbewohner kein besonderer Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG – etwa in Höhe der Ermäßigung des Heimbetrags – abgeleitet werden. Deshalb sind solche Vorteile steuerlich grundsätzlich erst aufgrund von Verträgen zu erfassen, die ab dem Inkrafttreten der Neufassung des Heimgesetzes (a.a.O.) abgeschlossen worden sind.
2.2 Neue Rechtslage
Wird anstelle einer Verzinsung des Darlehens ein Vorteil in Form einer Ermäßigung des Entgelts für die Überlassung des Heimplatzes gewährt, so ist dieser Vorteil nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu erfassen und aus Vereinfachungsgründen mit 4 % der dem Heimträger erbrachten Leistungen anzusetzen (so auch FG Nürnberg vom 19.1.1999, I 237/97, rkr., EFG 1999 S. 437).
3. Sicherheiten (Kautionen)
Mit der Vereinbarung, dem Heimträger eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Heimbewohner eine Vorausverfügung über die ihm zustehenden, die Sicherheit erhöhenden Zinsen. Die Zinsen fließen dem Heimbewohner deshalb zu dem Zeitpunkt zu § 11 Abs. 1 EStG), zu dem sie vom Kreditinstitut auf dem vom Träger des Heims eingerichteten Konto fällig werden und sind vom Heimbewohner nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7