OFD München, Verfügung v. 29.1.2001, S 2252 - 64 St 41/42
Anlagen: |
1. Muster der Bescheinigung über die Befreiung vom Zinsabschlag |
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2. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Auszug |
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3. Protokoll über die Satzung des EWI – Auszug |
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4. Protokoll zur Änderung von 2. (Art. 23) |
1. Mitarbeiter bestimmter Einrichtungen, die sich lediglich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit in Deutschland niederlassen (z.B. Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank – EZB –, vormals EWI), werden für die Einkommen- und die Erbschaftsteuer sowie die Anwendung der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz in dem Staat behalten, in dem sie zur Zeit ihres Dienstantritts bei der Einrichtung ihren steuerlichen Wohnsitz hatten, sofern sich dieser (ehemalige) Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU befindet. Die von der Regelung erfassten Mitarbeiter sind daher im Inland nur mit ihren Einkünften i.S. des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Das geltende Recht enthält keine ausdrückliche Möglichkeit für eine Abstandnahme vom Zinsabschlag:
Anders als bei Steuerpflichtigen, deren Wohnsitz im Ausland sich aus den bei Kontoeröffnung vorzulegenden Papieren ergibt, haben die zum Steuerabzug verpflichteten Stellen bei Mitarbeitern der EZB keinen Anhaltspunkt für die beschränkte Steuerpflicht, die einen Verzicht auf den Zinsabschlag rechtfertigt. Der bloße Nachweis der Tätigkeit für die EZB genügt nicht, weil es auch Mitarbeiter geben wird, die nicht unter die Protokolle fallen, z.B. weil sie zur Zeit ihres Dienstantritts ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und daher weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Eine Abstandnahme vom Zinsabschlag nach § 44a Abs. 1 EStG (Freistellungsauftrag, Nichtveranlagungs-Bescheinigung) ist nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen möglich.
Eine (entsprechende) Anwendung des § 50d EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Vorschrift voraussetzt, dass an sich ein Steuerabzug vorzunehmen wäre und lediglich nach einem DBA eine Entlastung eintritt. Die unter das Protokoll fallenden Bediensteten der EZB sind mit ihren inländischen Zinsen jedoch nicht steuerpflichtig, die Zinsen daher grundsätzlich steuerabzugsfrei; außerdem steht nicht die Anwendung eines DBA in Frage.
Bisher kam für Mitarbeiter internationaler Einrichtungen lediglich die Erstattung des einbehaltenen Zinsabschlags nach § 37 Abs. 2 AO in Betracht, da sich für alle Bediensteten internationaler Organisationen – anders als z.B. bei Diplomaten – das Problem stellt, mangels eines besonderen Ausweises ihre beschränkte Steuerpflicht gegenüber der auszahlenden Stelle nicht nachweisen zu können.
2. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der als Muster beigefügte Vordruck erstellt worden, mit dem aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts (Teil III des Vordrucks) von der Erhebung des Zinsabschlages abgesehen werden kann.
Mit der Vorlage dieser Bescheinigung bei dem jeweiligen Kreditinstitut unterrichtet der in Deutschland niedergelassene Mitarbeiter der EZB dieses über seine bevorrechtigte Stellung, die sich aus Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der europäischen Gemeinschaften i.V.m. Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts u.a. für die Einkommensteuer ergibt (vgl. H 7 – Steuerbefreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen – EStH 1999, BMF-Schreiben vom 23.2.1999, BStBl 1999 I S. 405 ff., Tz. 6).
3. Die Bescheinigung im Feld III des Vordrucks ist von dem für die beschränkt Steuerpflichtigen zuständigen örtlichen FA zu erteilen.
Anmerkung: |
Die bisherige Karte 6.6 zu §§ 43 – 45d EStG ist auszureihen. Die Anlagen sind in der Kartei zu belassen. |
Anlagen
(hier nicht enthalten)
Normenkette
EStG § 43 ff.