Gewinnausschüttungen unterliegen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der KapESt, die nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG 25 % beträgt. Dies gilt auch für die beschränkte Stpfl. Gewinnausschüttungen unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschränkten Stpfl., wenn die ausschüttende Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat.

Stpfl. bei der KapESt ist der Empfänger der Gewinnausschüttung. Die ausschüttende Gesellschaft ist nach §§ 43ff. EStG zur Einbehaltung der Steuer für Rechnung des Gesellschafters und zur Abführung an das FA verpflichtet.

Die KapESt stellt bei der unbeschränkten Stpfl. eine Vorauszahlung auf die ESt bzw. KSt dar und ist daher auf die Steuerschuld nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, für die KSt i. V. m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG, anzurechnen. Im Rahmen der beschränkten Stpfl. ist die KapESt regelmäßig definitiv und gilt die Steuer ab.

Auf die KapESt wird auch der Solidaritätszuschlag erhoben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge