OFD Cottbus, Verfügung v. 26.3.1999, S 2407 - 5 - St 113
Es ist gefragt worden, wann die Kapitalertragsteuer bei Vollauskehrung im Rahmen der Liquidation einer GmbH zu entrichten sei.
Ich bitte, folgende Auffassung zu vertreten:
Bezüge, die nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften anfallen (Liquidationserlöse), gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit bei diesen für Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital i.S. des § 29 KStG als verwendet gilt.
Erträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 der Gläubiger der Kapitalerträge § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers vorzunehmen § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das FA abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Der Begriff des Zuflusses entspricht dem des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Einnahmen zugeflossen, wenn der Empfänger die rechtliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Leistung erlangt hat.
Im Fall der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ist die tatsächliche Auskehrung als letzter Akt einer Liquidation für die Übertragung der rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgebend. D.h. bei tatsächlicher Auszahlung des Liquidationserlöses durch den Liquidator ist bei der Gesellschaft ein Abfluß, bei den Gesellschaftern nach Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, z.B. durch Entgegennahme eines Schecks bzw. durch Gutschrift auf dem Bankkonto (vgl.H 116 EStH), ein Zufluß i.S. von § 11 EStG anzunehmen.
Die einzubehaltene Kapitalertragsteuer ist daher vom Schuldner der Kapitalerträge auch im Falle der Auskehrung gemäß § 44 Abs. 1 EStG bis zum 10. des auf den Zuflußzeitpunkt folgenden Monats an das zuständige FA abzuführen.
Die Zuflußzeitpunktfiktionen des § 44 Abs. 2 bzw. Abs. 3 EStG finden im Falle der Auskehrung keine Anwendung, da es sich bei diesen Fiktionen um Ausnahmeregelungen handelt, die abweichend von der allgemeinen Zuflußregel ausschließlich den Zufluß von Gewinnanteilen (Dividenden) und anderen Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, sowie den Zufluß von Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter bzw. aus partiarischen Darlehen, betreffen.
Normenkette
EStG § 44 Abs. 1