Rz. 59
Die laufende Geschäftstätigkeit beinhaltet üblicherweise alle Aktivitäten, die keine Investitions- und Finanzierungstätigkeit darstellen. So resultieren Zahlungsströme hier in der Regel aus Geschäftsvorfällen, die das Periodenergebnis als Ertrag oder Aufwand beeinflussen. Zahlungen aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren des Handelsbestandes sind ebenfalls dem operativen Bereich zuzuordnen. Nach DRS 21 erfolgt nun im Vergleich zum DRS 2 eine klarere Zuordnung der Zahlungsströme. Bisher hatten die Unternehmen hier weitreichende Zuordnungswahlrechte, sodass etwa ein Unternehmen einen Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit auswies, der die gesamten Zahlungsströme aus der GuV darstellte, ein anderes Unternehmen dagegen ebenfalls mit Bezug auf DRS 2 lediglich einen Cashflow aus Betriebsergebnis auswies. So erfreulich die klare Zuordnung für die analysierende Person mit DRS 21 ist, so unerfreulich ist die konkrete Ausgestaltung in der engen Form eines Cashflows aus Betriebsergebnis, was m. E. eine klare Zuordnung auch der Ertragsteuerzahlungen auf das in den Investitions- und Finanzierungsbereich ausgelagerte Finanzergebnis, außerordentliche Ergebnisse sowie die Erträge aus Abgängen des Anlagevermögens in den jeweiligen anderen Tätigkeitsbereichen verlangt. Die gegenüber dem DRS 2 geänderte Zuordnung von erhaltenen Zinsen und erhaltenen Dividenden zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit wird in DRS 21.B25 wenig überzeugend damit begründet, dass diese Erträge als Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen (ausgereichte Kredite oder Beteiligungen) anzusehen sind. Bei diesem Verständnis wäre der Ertrag einer Maschine aber auch als ein Entgelt für die Kapitalüberlassung in Form von auf der Aktivseite ausgewiesenen Investitionen zu verstehen. Warum hier nicht an der Logik der Ermittlung des Periodenergebnisses in der GuV festgehalten worden ist, bleibt unklar.
Sämtliche Normen lassen für den operativen Bereich sowohl die direkte als auch die indirekte Methode der Darstellung zu, auch wenn die direkte Darstellung nach IAS 7.18 empfohlen wird. Das DRSC hat auch nicht den Mut, die informationsärmere indirekte Methode bei der Darstellung der Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu untersagen, wird doch international die Abschaffung der indirekten Darstellung diskutiert.
Rz. 60
Bei Anwendung der direkten Darstellungsmethode werden den Brutto-Einzahlungen grundsätzlich Brutto-Auszahlungen gegenübergestellt. Nach DRS 21 werden die auszuweisenden Zahlungsströme durch die Vorgabe folgender Mindestgliederung bestimmt:
1. |
|
Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen |
2. |
– |
Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte |
3. |
+ |
Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
4. |
– |
Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind |
5. |
+ |
Einzahlungen aus außerordentlichen Posten |
6. |
– |
Auszahlungen aus außerordentlichen Posten |
7. |
–/+ |
Ertragsteuerzahlungen |
8. |
= |
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit |
Tab. 3: Mindestgliederung des operativen Bereichs bei direkter Darstellung gemäß DRS 21.39
Rz. 61
Insgesamt ist der eigenen Ausgestaltung ein weiter Raum gelassen, da nach DRS 21.27 und IAS 7.18 wesentliche Zahlungsströme gesondert auszuweisen sind. Um eine besonders informative Gliederung zu generieren, ist die Orientierung an den Positionen der GuV sinnvoll, wobei allerdings bei Anwendung des DRS 21 und auch künftig nach IAS 7 das Finanzergebnis auszuklammern ist. Bei einer engeren Orientierung an die Gliederung der GuV könnte eine direkte Darstellung zu einer Mehrspaltendarstellung erweitert werden, die tiefere Einblicke in die Geldwerdungsprozesse des Unternehmens ermöglicht.
Rz. 62
Somit ist der eigenen Ausgestaltung der Rechnung ein weiter Raum gelassen, da nach DRS 21.27 wesentliche Zahlungsströme gesondert auszuweisen sind. Um eine besonders informative Gliederung zu generieren, ist die Orientierung an den Positionen der GuV sinnvoll, wobei allerdings nur bis zum Betriebsergebnis gegangen werden kann.
Rz. 63
Nach IFRS wird keine Mindestgliederung bei direkter Darstellung vorgeschrieben. Erforderlich ist gemäß IAS 7.18 (a) nur die Angabe von Hauptklassen der Bruttoeinzahlungen und Bruttoauszahlungen. Eine gesonderte Angabe der Cashflows aus außerordentlichen Posten ist nach IFRS noch (s. Rz. 50) nicht erlaubt. Im Einzelfall sind zudem – je nach Anwendung des Zuordnungswahlrechtes – noch Zinsen und Dividenden gesondert auszuweisen. Ein explizites Ausweiswahlrecht sieht IAS 7.31-34 nur noch bis zum Geschäftsjahr 2026 für erhaltene bzw. gezahlte Zinsen sowie erhaltene und gezahlte Dividenden vor. So können erhaltene Zinsen und Dividenden alternativ dem Investitionsbereich, gezahlte Zinsen und Dividenden alternativ dem Finanzierungsbereich zugeordnet werden. Faktisch sind aber auch alle anderen Zuordnungsvari...