Rz. 79
Über das Schema hinaus sind nach DRS 21 sowie nach IAS 7 erläuternde Angaben notwendig bzw. empfohlen. Die Nennung von außerordentlichen Posten ist bis Inkrafttreten von IFRS 18 spätestens im Jahr 2027 grundsätzlich nicht gestattet. Die Angabe von sonstigen wesentlichen Posten kann dennoch – nach dem Prinzip der Wesentlichkeit – notwendig oder sinnvoll sein.
Rz. 80
Nach IAS 7.48 besteht eine Angabepflicht für Beträge an wesentlichen Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, die vom Unternehmen gehalten werden und über die der Konzern nicht verfügen kann. Beispiele für derartige Situationen sind Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, die von einem Tochterunternehmen in einem Land gehalten werden, in dem Devisenverkehrskontrollen oder andere gesetzliche Einschränkungen zum Tragen kommen. Folgende weitere Pflichtangaben (mit Ausweiswahlrecht) können wahlweise in der Kapitalflussrechnung selbst oder im Anhang genannt werden:
- erhaltene und gezahlte Zinsen (IAS 7.31),
- erhaltene und gezahlte Dividenden (IAS 7.31),
- Aus- und Einzahlungen im Zusammenhang mit Ertragssteuern (IAS 7.35),
- Summe der Cashflows aus Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten mit weiteren Angaben (IAS 7.39–42),
- nicht zahlungswirksame Transaktionen (IAS 7.43),
- betragsmäßige Angabe der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds sowie Überleitung der Beträge des Zahlungsmittelfonds der Kapitalflussrechnung zu den entsprechenden Bilanzbeträgen (IAS 7.45),
- betragsmäßige Angabe der Änderungen der Zusammensetzung des Finanzmittelfonds (IAS 7.47),
- Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungsaktivitäten (IAS 7.44B). Dies können zahlungswirksame Zuführungen und Tilgungen, Änderungen des Konsolidierungskreises, wechselkursbasierte Anpassungen, Effekte aus der Fair-Value-Bewertung und sonstige Auswirkungen sein.
Rz. 81
Geschlossen unter der Kapitalflussrechnung oder im Anhang sind nach DRS 21.17, 41, 52 folgende Angaben aufzunehmen:
DRS 21.52 |
Definition des Finanzmittelfonds; Zusammensetzung des Finanzmittelfonds, ggf. einschließlich einer rechnerischen Überleitung zu den entsprechenden Bilanzposten, soweit der Finanzmittelfonds nicht dem Bilanzposten "Schecks, Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten" entspricht; Wesentliche zahlungsunwirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge und Geschäftsvorfälle; Bestände des Finanzmittelfonds von quotal einbezogenen Unternehmen; Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen. |
DRS 21.17 |
Sofern eine Zuordnung von Zahlungsströmen zu den Tätigkeitsbereichen vorgenommen wurde, für die es keine Zuordnungsregel im Standard gibt, ist dies anzugeben und zu erläutern, wenn der Zahlungsstrom wesentlich ist. |
DRS 21.41 |
Falls ein Unternehmen bei der Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach der indirekten Methode nicht vom Periodenergebnis ausgeht, ist die Ausgangsgröße auf das Periodenergebnis überzuleiten. |
Rz. 82
Darüber hinaus existieren in IAS 7.50 Angabeempfehlungen mit Blick auf eine verbesserte Einschätzung der Vermögens- und Finanzlage sowie der Liquidität des Unternehmens. Konkret werden Angaben über
- nicht ausgenutzte Kreditlinien, die für die künftige betriebliche Tätigkeit und zur Erfüllung von Verpflichtungen eingesetzt werden könnten (unter Angabe aller Beschränkungen der Verwendung dieser Kreditlinien);
- die Anteile der Cashflows aus der betrieblichen Tätigkeit, aus der Investitionstätigkeit und aus der Finanzierungstätigkeit, die sich auf quotal konsolidierte Anteile an Joint Ventures beziehen;
- die Aufteilung der Finanzflüsse in Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen und
- eine segmentorientierte Aufgliederung der Kapitalflussrechnung
benannt. Zudem resultieren auch aus anderen IFRS-Normen Angabepflichten, wie etwa aus IFRS 3, bezüglich der Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Änderung des Konsolidierungskreises.
Rz. 82a
Im Rahmen der Angabeninitiative wurden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2017 beginnen, zusätzliche Angaben für Finanzschulden in IAS 7 gefordert. Konkret sind folgenden Veränderungen im Fremdkapital als Ergebnis von Finanzierungstätigkeiten im erforderlichen Ausmaß anzugeben:
- Veränderungen bei den Cashflows aus Finanzierungstätigkeit;
- Veränderungen als Ergebnis der Erlangung bzw. des Verlusts von Beherrschung über Tochter- oder andere Unternehmen;
- Auswirkungen von Wechselkursänderungen;
- Änderungen von beizulegenden Zeitwerten und
- sonstige Änderungen.
Zudem wird festgehalten, dass eine Überleitung der Eröffnungs- auf die Schlussbilanzwerte in Bezug auf Finanzschulden eine Möglichkeit darstellt, die neuen Angabevorschriften zu erfüllen – eine Verpflichtung zu einer Erstellung einer Überleitungsrechnung besteht aber nicht.
Rz. 83
Nach DRS 21 können freiwillig beliebige zusätzliche Angaben erfolgen.