Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Lände v. 7.12.2001, o. Az, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041, BGBl 2001 I, 1041
I. Geltungsbereich
Dieser Erlass regelt die Wertermittlung
II. Kapitalforderungen und Kapitalschulden
1. Bewertungsgrundsätze
1.1 Ansatz mit dem Nennwert
Grundsätzlich sind Kapitalforderungen, die nicht in § 11 BewG genannt sind, und Kapitalschulden mit dem Nennwert anzusetzen. Kapitalforderungen und Kapitalschulden, die auf eine ausländische Währung lauten, sind nach dem Umrechnungskurs im Besteuerungszeitpunkt umzurechnen.
1.2 Vom Nennwert abweichender Ansatz
Abweichend vom Nennwert ist ein höherer oder niedrigerer Wert (Gegenwartswert) anzusetzen, wenn besondere Umstände vorliegen, die einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen vor, wenn
- die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt;
die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden
- niedrig verzinst (unter 3 %) oder
- hoch verzinst (über 9 %) sind,
sowie die Kündbarkeit für längere Zeit (d.h. für mindestens 4 Jahre) ausgeschlossen ist;
- zweifelhaft ist, ob eine Kapitalforderung in vollem Umfang durchsetzbar ist.
Stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalforderung (z.B. Guthaben aus Bausparverträgen) bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalschuld wirtschaftliche Vorteile gegenüber oder stehen einer unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Kapitalschuld bzw. einer hoch verzinslichen Kapitalforderung andere wirtschaftliche Nachteile gegenüber, kommt eine Bewertung abweichend vom Nennwert nicht in Betracht. Der Umstand, dass bei der Auszahlung von Tantiemeforderungen Lohnsteuer oder Kirchensteuer oder dass bei der Auszahlung von Dividendenforderungen Kapitalertragsteuer einzubehalten ist, ist kein besonderer Umstand, der eine Bewertung der Kapitalforderung unter dem Nennwert rechtfertigt (BFH-Urteile vom 15.12.1967, BStBl 1968 II S. 338 sowie vom 16.3.1984, BStBl 1984 II S. 539). Kapitalschulden aus niedrig verzinslichen öffentlichen Wohnungsbaudarlehen sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen.
Uneinbringliche Kapitalforderungen bleiben außer Ansatz. Ist zweifelhaft, ob oder inwieweit eine Kapitalforderung durchsetzbar ist, kann sie dem Grad der Zweifelhaftigkeit entsprechend mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen sein.
1.2.1 Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden
Unverzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden von bestimmter Dauer, deren Laufzeit im Besteuerungszeitpunkt mehr als ein Jahr beträgt, sind unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.
Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung oder Kapitalschuld in einem Betrag fällig, erfolgt die Bewertung mittels Tabelle 1.
Wird eine unverzinsliche Kapitalforderung oder Kapitalschuld in Raten getilgt, ist vom Mittelwert einer jährlich vorschüssigen und jährlich nachschüssigen Zahlungsweise auszugehen § 12 Abs. 1 Satz 2 BewG); d.h. die Jahresleistungen sind stets in der Jahresmitte anzusetzen und unterjährig ist eine lineare Abzinsung zu berücksichtigen (im Folgenden kurz „mittelschüssige Zahlungsweise” genannt). Hierdurch können bei der Bewertung die genauen Zahlungszeitpunkte innerhalb einer Ratenzahlungsperiode unberücksichtigt bleiben; auf die Zahlungshäufigkeit kommt es nicht an. Die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres ist der Jahreswert. Die Bewertung erfolgt mittels Tabelle 2.
Der Gegenwartswert einer unverzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld, die bis zum Tod einer bestimmten Person befristet ist, wird nach der mittleren Lebenserwartung errechnet (BFH-Urteil vom 8.6.1956, BStBl 1956 III S. 208). Die jeweilige mittlere Lebenserwartung ergibt sich aus der „Sterbetafel 1986/88 für die Bundesrepublik Deutschland nach dem Gebietsstand seit dem 3.10.1990” (Tabelle 6).
1.2.2 Niedrig oder hoch verzinsliche Kapitalforderungen oder Kapitalschulden
Bei einer niedrig verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld von bestimmter Dauer, die im Besteuerungszeitpunkt noch mindestens 4 Jahre läuft, ist der Nennwert um den Kapitalwert des jährlichen Zinsverlustes zu kürzen (BFH-Urteil vom 17.10.1980, BStBl 1981 II S. 247). Für die Berechnung des jährlichen Zinsverlustes ist die Zinsdifferenz zwischen dem Grenzzinssatz von 3 % und dem tatsächlichen Zinssatz maßgebend.
Bei einer hoch verzinslichen Kapitalforderung oder Kapitalschuld von bestimmter Dauer, die im Besteuerungszeitpunkt noch mindestens 4 Jahre läuft (BFH-Urteile vom 3.3.1972, BStBl 1972 II S. 5...