Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags als Einnahme anzusetzen.
Vertragsabschluss ab 31.12.2011
Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2011 gilt dies mit der Maßgabe, dass der Steuerpflichtige bei Auszahlung der Versicherungssumme das 62. Lebensjahr vollendet haben muss.
7.1 Beginn der Mindestvertragsdauer
Für den Beginn der Mindestvertragsdauer bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den im Versicherungsschein bezeichneten Tag des Versicherungsbeginns anzusetzen, wenn innerhalb von 3 Monaten nach diesem Tag der Versicherungsschein ausgestellt und der erste Beitrag gezahlt wird. Ist die Frist von 3 Monaten überschritten, tritt an die Stelle des im Versicherungsschein bezeichneten Tages des Versicherungsbeginns der Tag der Zahlung des ersten Beitrags.
7.2 Neubeginn aufgrund von Vertragsänderungen
Ändern sich wesentliche Vertragsmerkmale wie etwa
- Versicherungslaufzeit,
- Versicherungssumme,
- Beitragshöhe oder
- Beitragszahlungsdauer
einer Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, führt dies nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer.
Änderung des Versicherungsnehmers
Bei einer Änderung der Person des Versicherungsnehmers ist steuerrechtlich grundsätzlich nicht von einem neuen Vertrag auszugehen.
7.2.1 Bei Vertragsabschluss vereinbarte künftige Vertragsänderungen
Vertragsanpassungen, die bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden sind, sowie hinreichend bestimmte Optionen zur Änderung des Vertrages führen vorbehaltlich der Grenzen des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer. Führt die Vertragsänderung bei vor dem 1.1.2012 abgeschlossenen Versicherungsverträgen nicht zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, z. B. weil sie bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, kommt es für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nicht zu einer Anhebung der Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr. Der Zeitpunkt der Vertragsänderung ist insoweit ohne Bedeutung.
7.2.2 Nachträglich vereinbarte Vertragsänderungen
Werden ausschließlich wesentliche Vertragsbestandteile vermindert bzw. gesenkt (z. B. Verkürzung der Laufzeit oder der Beitragszahlungsdauer, niedrigere Beitragszahlungen oder Versicherungssumme), gilt steuerrechtlich der geänderte Vertrag als "alter Vertrag", der unverändert fortgeführt wird.
Nachträglich vereinbarte Änderungen der Versicherungslaufzeit oder der Beitragszahlungsdauer bleiben für die Beurteilung der Mindestvertragsdauer außer Betracht, soweit nicht die Gesamtvertragsdauer von 12 Jahren unterschritten wird.
Nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen und Erhöhungen der Versicherungssumme gelten steuerlich im Umfang der Erhöhung als gesonderter neuer Vertrag, für den die Mindestvertragsdauer ab dem vereinbarten Erhöhungszeitpunkt neu zu laufen beginnt.
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag mit der Maßgabe anzusetzen, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird. Werden wesentliche Vertragsbestandteile einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurde, nachträglich geändert und führt dies nach nach Maßgabe der Ausführungen in den BMF-Schreiben v. 22.8.2002 und v. 1.10.2009 zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, ist bei Vertragsänderungen nach dem 31.12.2011 der hälftige Unterschiedsbetrag nur anzusetzen, wenn die Versicherungsleistungen
- nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
- nach Ablauf von 12 Jahren seit der Vertragsänderung ausbezahlt werden.
Soweit nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen oder Erhöhungen der Versicherungssumme im Umfang der Erhöhung steuerlich zu einem gesonderten neuen Vertrag führen, gelten die v. g. Regelungen nur für diesen neuen Vertrag.
Auch geringfügige Änderung schädlich
Vertragsänderungen sollten zumindest aus steuerlicher Sicht gut überlegt sein und mit Bedacht angegangen werden, wie eine Entscheidung des BFH belegt. Der BFH hat in der nachträglichen Verlängerung eines Versicherungsvertrags um 3 Jahre trotz gleichbleibender Beitragsleistung steuerrechtlich den Abschluss eines neuen Vertrags angesehen, weil die Möglichkeit ...