Rz. 22
Eine bedarfsabhängige Kapitalbeschaffung wird über die Möglichkeit einer bedingten Kapitalerhöhung eingeräumt. Hinsichtlich der Zweckausrichtung einer solchen Kapitalerhöhung nennt § 192 Abs. 2 AktG:
- Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen (Nr. 1),
- Vorbereitung des Zusammenschlusses von mehreren Unternehmen (Nr. 2),
- Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Wege des Zustimmungs- oder Ermächtigungsbeschlusses (Nr. 3).
Die Erhöhung des Grundkapitals wird folglich nur und nur in dem Umfang durchgeführt, wie ein Umtausch- oder Bezugsrecht ausgenutzt wird, das die Gesellschaft zuvor auf die Bezugsaktien eingeräumt hat. Gem. § 193 Abs. 1 AktG muss der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung mit mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden. Des Weiteren darf der Nennbetrag des bedingten Kapitals die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Beschlussfassung über die bedingte Kapitalerhöhung vorhanden ist, nicht übersteigen, § 192 Abs. 3 AktG. Auch der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung ist gem. § 195 AktG vom Vorstand und vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats gemeinsam zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG ist bedingtes Kapital mit dem Nennbetrag zu vermerken. Nach Eintragung des Beschlusses werden etwaige Umtausch- oder Bezugsrechte rechtswirksam (§ 197 AktG). Eine rechtswirksame Erhöhung des Grundkapitals kommt erst mit der Ausgabe der Bezugsaktien zustande, § 200 AktG. Der rechtswirksamen Erhöhung folgt auch die Notwendigkeit eines entsprechend korrigierten bilanziellen Ausweises.
Rz. 23
Ein zusätzlich notwendiger Vermerk ergibt sich aus § 160 Abs. 1 Nr. 3 AktG. Danach ist bedingtes Kapital mit dem jeweiligen Nennbetrag beim gezeichneten Kapital zu vermerken, wenn die Erhöhung des gezeichneten Kapitals am Bilanzstichtag wegen fehlender Ausgabe der Bezugsaktien noch keine rechtliche Wirksamkeit entfalten konnte. § 201 Abs. 1 AktG verlangt, dass der Vorstand innerhalb eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden hat, in welchem Umfang im abgelaufenen Geschäftsjahr Bezugsaktien ausgegeben worden sind.
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 AktG darf der Vorstand Bezugsaktien gegen Wandelschuldverschreibungen nur ausgeben, wenn der Unterschied zwischen dem Ausgabebetrag der zum Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen und dem höheren geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien aus einer anderen Gewinnrücklage, soweit sie zu diesem Zweck verwandt werden kann, oder durch Zuzahlung des Umtauschberechtigten gedeckt ist.