Rz. 39
Das gezeichnete Kapital der GmbH wird gem. § 42 Abs. 1 GmbHG als Stammkapital in dem nach §§ 242, 264 HGB aufzustellenden Jahresabschluss ausgewiesen. Dieses muss nach § 5 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen.
Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG unterschreitet, muss gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG in der Firma abweichend von § 4 GmbHG die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Bei der Unternehmensgesellschaft darf nach § 5a Abs. 2 GmbHG die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist, wobei Sacheinlagen ausgeschlossen sind.
Aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG wird ersichtlich, dass der Gesellschaftsvertrag einer GmbH den Betrag des Stammkapitals enthalten muss. Bevor die GmbH eine wirksame Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister vornehmen kann, muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein, soweit es sich nicht um eine Sacheinlage handelt. Als zusätzliche Bedingung muss der Gesamtbetrag der eingezahlten Stammeinlagen zumindest die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichen. Die Anmeldung zum Handelsregister ist im Falle von Sacheinlagen mit einer Erklärung entsprechend § 7 Abs. 3 GmbHG zu versehen, die besagt, dass der Mindesteinlagebetrag bewirkt ist und zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer steht. Da die Gesellschaft nach § 11 Abs. 1 GmbHG erst mit Eintragung in das Handelsregister rechtswirksam entstanden ist, ist an diesen Zeitpunkt auch die Notwendigkeit des bilanziellen Stammkapitalausweises gekoppelt. Zwischen dem Zeitpunkt der "Errichtung" der Gesellschaft und der Eintragung im Handelsregister sind die etwaig geleisteten Einlagen als Fremdkapital zwischen Rücklagen und Rückstellungen zu zeigen. Nach der Ergänzungsmöglichkeit der Bilanzgliederung gem. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB kann dieser Posten dann als "Geleistete Einlage zur Durchführung der Gründung" bezeichnet werden.
Rz. 40
Abweichend vom Aktienrecht regelt das GmbHG die Konstruktion der verdeckten Sacheinlage in § 19 Abs. 4 und führt dazu aus: "Ist eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung." Grundsätzlich sind verdeckte Sacheinlagen unzulässig, d. h. die Bareinlageverpflichtung bleibt bestehen. Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 GmbHG wird auf die weiter bestehende Geldeinlagepflicht allerdings der Wert der (verdeckten) Sacheinlage angerechnet. Damit besteht lediglich eine Differenzhaftung, die aus Gesellschaftsperspektive als Forderung einzubuchen ist.
Analog zu den Vorschriften für die AG kann auch bei der GmbH das gezeichnete Kapital in Form des Stammkapitals unter Einhaltung entsprechender Form- und/oder Fristvorschriften verändert werden. Das GmbH-Recht kennt jedoch im Gegensatz zum Aktienrecht nicht die Möglichkeit einer bedingten Kapitalerhöhung.