Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG München, Urteil v. 25.5.2022, 4 K 2064/21

Verfahren beim BFH: II R 35/23

Hinweis

Das FG München kommt zum gegenteiligen Ergebnis und sieht den in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmten Zinssatz von 5,5 % in dem Streitjahr 2019 nicht für verfassungswidrig an (FG München, Urteil v. 25.5.2022, 4 K 2064/21).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom ..........

Kapitalwert einer lebenslangen Leistung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Verpflichtung der Steuerpflichtigen, X, zur lebenslangen Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von xxxx EUR an den Schenker, Y, der ihr das Grundstück A überlassen hat, ist bei der Ermittlung des Werts der Schenkung in Höhe von xxxxxx EUR zum Abzug zu bringen.

Zwar ist der zur Berechnung des Kapitalwerts dieser lebenslangen Leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG anzuwendende Vervielfältiger unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 % zu ermitteln. Wegen des strukturellen Niedrigzinsniveaus zu Zeiten der Schenkung (Schenkungsvertrag vom xx.xx.xxxx – im Streitfall 2019) ist ein gesetzlich normierter Zinssatz von 5,5 % jedoch verfassungswidrig. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit 6 %, die seit 2014 als verfassungswidrig beurteilt wurde (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Daraus lässt sich deutlich ersehen, dass der Gesetzgeber längst verpflichtet gewesen wäre, gesetzlich vorgegebene Zinssätze an das tatsächliche Zinsniveau anzupassen.

In geltungserhaltender Reduktion ist § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes von 0,5 % jährlich anzuwenden. Hilfsweise ist ein dem Markt besser wiederspiegelnder Zinssatz heranzuziehen, wozu wiederum auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen wird und der dort vorgesehene Zinssatz von 1,8 % jährlich verwendet werden kann.

Daraus ergibt sich ein Kapitalwert der Verpflichtung der Steuerpflichtigen in Höhe von xxxxxx EUR, die zum Erwerb zum Abzug zu bringen ist.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Steuer ausgehend von einem Erwerb in Höhe von xxxxx EUR mit einem Betrag von xxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 35/23 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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