Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Joachim Kuhni
12.1 Befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 1.7. bis 31.12.2020
Als Teil des Konjunkturpakets hatte die Bundesregierung eine zeitlich befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes beschlossen. Der Regelsteuersatz wurde ab 1.7.2020 von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Die Verminderung war zeitlich auf ein halbes Jahr bis zum 31.12.2020 befristet. Mit diesem Maßnahmepaket wollte die Bundesregierung die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Unternehmer und Verbraucher entschärfen. Danach sollten Händler und Dienstleister die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben. Eine Verpflichtung hierzu gab es jedoch nicht. Die gesparte Steuer konnte und durfte auch zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
12.2 Apotheken: Belebung des Geschäfts oder gar Umsatzeinbuße?
Was von der Bundesregierung ursprünglich als Förderungsmaßnahme der Wirtschaft gedacht war, konnte in der Apothekenbranche kurioserweise einen gegenteiligen Effekt auslösen. Grund hierfür ist der sog. Kassenabschlag, den die Apotheken gem. § 130 SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch) an gesetzliche Krankenkassen leisten müssen. Nach dieser Vorschrift sind Apotheken verpflichtet, für jedes Rx-Arzneimittel, also jedes verschreibungspflichtige Medikament bzw. Präparat, einen fixen Betrag von 1,77 EUR abzuführen. Der Nettoumsatz vermindert sich dadurch rechnerisch um 1,48 EUR pro Artikel. Bei Absenkung des Mehrwertsteuersatzes auf 16 % verminderten sich die Einnahmen um weitere 4 Cent je Medikament, während der Kassenabschlag bei 1,77 EUR unverändert blieb.
Nach Recherchen und Berechnungen der DAZ.online vom 5.6.2020 drohten den Apotheken dadurch im Durchschnitt Umsatzeinbußen von ca. 650 EUR. Hochgerechnet auf alle Apotheken ergeben sich Einbußen von möglicherweise über 12 Millionen EUR. Nur eine gleichzeitige Senkung des bisher fixen Kassenabschlags hätte dies verhindern können.