Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Joachim Kuhni
Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB ist grundsätzlich jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen.
Nach § 140 AO gelten die handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung. Danach müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung progressiv und retrograd verfolgen lassen. Die Eintragungen in den Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen gem. §§ 140 ff. AO einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Zweck der Buchführung ist es u. a., zu jedem Zeitpunkt einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte zu geben. Dazu muss es zu einem späteren Zeitpunkt einem Buchführungssachverständigen in angemessener Zeit möglich sein, sich einen Überblick über den Ablauf und Inhalt aller Geschäfte in der Vergangenheit zu verschaffen. Dies setzt voraus, dass jedes Handelsgeschäft so erfasst wird, dass es einzeln überprüfbar ist. Hierzu ist nicht nur die Aufzeichnung des Geldbetrags, sondern auch der Inhalt des Geschäfts und der Name des Vertragspartners erforderlich.
Mit Änderung der Abgabenordnung durch das "Kassengesetz 2016" wurde auch die Einzelaufzeichnungspflicht neu geregelt. Gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO sind alle Buchungen und sonstigen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen sind täglich festzuhalten. Das Wort
"einzeln" wurde dem bisherigen Text neu hinzugefügt.
Folgende Inhalte müssen die Einzelaufzeichnungen beinhalten:
- Eindeutig bezeichneter Artikel
- (Endgültiger) Einzelverkaufspreis
- Umsatzsteuersatz und -betrag
- Ggf. vereinbarte Preisminderungen
- Zahlungsart
- Datum und Zeitpunkt des Umsatzes
- Verkaufte Menge/Anzahl