Joachim Kuhni, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Dennoch muss sich ein Unternehmer der Gastronomiebranche im klaren sein, dass die korrekte Erfassung seiner Bareinnahmen und Barausgaben im besonderen Fokus jeder Außenprüfung steht. Entgegen früherer gängiger Praxis, bei der die Kassenführung oftmals nur oberflächlich überprüft und "durchgewunken" wurde, soweit sich keine größeren Ungereimtheiten ergaben, haben Prüfer heute andere, wesentlich strengere Vorgaben, die sie umsetzen müssen. Die "Kasse" ist immer Schwerpunktthema, es sei denn ihr Anteil am betrieblichen Geschehen ist nicht von Bedeutung.
Die Betriebsprüfer sind nicht schärfer und kleinlicher geworden als früher. Es sind die politischen und gesetzlichen Vorgaben, die sich geändert haben. Auf einmal sollen Unterlagen und Daten vorgelegt werden, nach denen kein Vorprüfer je gefragt hat. Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wird plötzlich infrage gestellt, obwohl man als Unternehmer davon überzeugt ist, alles steuerlich korrekt zu erfassen. Schließlich wurde die Kasse bei vergangenen Prüfungen dem Grunde nach nie ernsthaft beanstandet.
Von Verwerfung der Kassenführung ist die Rede. Da die Kassenführung bei bargeldintensiven Betrieben einen hohen Anteil an der gesamten Buchführung ausmacht, steht immer auch die Beweiskraft der Buchführung insgesamt auf dem Spiel. Ist diese nicht mehr gegeben, drohen regelmäßig steuerliche Hinzuschätzungen. Da hat der Prüfer wenig Spielraum. Kann er die Buchführung aufgrund festgestellter schwerwiegender Mängel nicht der Besteuerung zugrunde legen, hat er die Pflicht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO wird bedeutungslos und die sog. Beweislast kehrt sich um. Das heißt, jetzt muss nicht mehr der Prüfer nachweisen, dass seine Schätzung zutreffend ist, sondern der Steuerpflichtige ist jetzt am Zug. Um dagegen zu halten, müssen er oder sein Steuerberater den Nachweis erbringen, dass die Schätzungen des Prüfers dem Grunde nach oder der Höhe nach unzutreffend sind.
Für den Steuerpflichtigen eine nahezu unlösbare Aufgabe, wenn seiner Kassenführung aus formellen oder materiellen Gründen jegliche Beweiskraft abgesprochen wurde. Hier beißt sich die Katze in den Schwanz.