Joachim Kuhni, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Die auf dem "langen Ausdruck" befindlichen Statistikdaten gehören zu den sonstigen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. Sie geben u. a. Aufschluss über die Veränderungen im Bestand der Röhren bzw. Hopper und zeichnen damit steuerlich bedeutsame Beträge auf. Diese für die Besteuerung zweifellos relevanten Daten werden oft fälschlicherweise als Statistikdaten bezeichnet, weil sie im hinteren Teil des Auslesestreifens – nach dem Saldo (2)-Wert – platziert sind. Diese sind jedoch zwingend aufbewahrungspflichtig und dürfen nicht mit den Daten der Spielestatistik verwechselt werden.
Das Ende eines langen Ausdrucks erkennt man an dem Text "ENDE NC L" (L steht für Löschung, NL für ohne Löschung). Ist der Text nicht vorhanden, ist der Auslesestreifen unvollständig, d. h. er wurde "geschnitten".
Nach den Ausführungen des 6. Senats des Niedersächsischen FG reicht die Nichtvorlage des Statistikausdrucks als Verstoß gegen die Ordnungsvorschriften aus, um die Beweiskraft der Buchführung infrage zu stellen.
Im Gegensatz hierzu ist der 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts der Auffassung, dass das Fehlen des Statistikteils der Auslesestreifen bei gleichzeitig handschriftlich vorgenommenen Änderungen zur Ermittlung der elektronisch gezählten Kasse keine Schätzungsbefugnis begründet.
Im Urteilsfall konnten keine digitalen Daten vorgelegt werden, die ausgedruckten papierhaften Auslesestreifen wurden außerdem "geschnitten", d. h. es wurden im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich Kurzstreifen vorgelegt. Der Prüfer kam zu der Auffassung, dass die Kassenführung formell nicht ordnungsmäßig sei, da aufgrund der im Statistikteil platzierten Angaben, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, welcher aber vernichtet wurde, die Beweiskraft des Auslesestreifens nicht mehr gegeben ist. In diesem Zusammenhang werden auch fehlende Angaben zu Türöffnungen im Auslesezeitraum angeprangert.
Während Informationen zu den Türöffnungen zwar wertvolle Anhaltspunkte im Rahmen von Schlüssigkeitsprüfungen liefern können, ist es strittig, ob es sich dabei um aufbewahrungspflichtige steuerlich relevante Daten handelt oder ob diese Angaben rein statistischen Charakter haben. Bestandsveränderungen des Auszahlungsvorrats, Nachfüllungen, Entnahmen aus der Gewinnreserve, von der Geräteelektronik ermittelte Fehlbeträge und Differenzen u. v. m. beeinflussen jedoch die steuerliche Bemessungsgrundlage und sind deshalb unverzichtbar. Werden solche Angaben unterdrückt, ist die Ordnungsmäßigkeit der (Kassen-) Buchführung nach AO- und GoBD-Grundsätzen nicht mehr gegeben.
Es stellt sich außerdem die Frage, warum ein Unternehmer bereits ausgelesene und ausgedruckte Daten, die die Richtigkeit seiner steuerlich erklärten Werte nachweisen, bewusst vernichtet und durch handschriftliche nicht nachvollziehbare Angaben ersetzt.