Joachim Kuhni, Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Zusammenfassung
Dieser Beitrag informiert über die Besonderheiten bei der Kassenführung, die Spielhallenbetreiber und Automatenaufsteller beachten müssen.
- §§ 238 ff. HGB
- §§ 140 ff. AO (insbes. §§ 146, 146a, 146b, 147 AO) und § 158 AO
- Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu §§ 140 ff. und § 158
- § 22 UStG i. V. m. § 63 UStDV
- § 8 GewStG
- Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GSchuMadiG) v. 22.12.2016 ("Kassengesetz")
- BMF, Schreiben v. 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften)
- BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001 (GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff)
- BMF, Schreiben v. 5.7.1994, IV C 3 – S 7200-103/94 (Bemessungsgrundlage bei Umsätzen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) mit Änderung durch BMF, Schreiben v. 5.11.2021, III C 2 – S 7200/19/10003 :005
- Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017 (KassenSichV – Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr) i. d. F. v. 30.7.2021
- BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004 (Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze)
- Spielverordnung v. 27.1.2006 (SpielV – Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit) i. d. F. v. 18.7.2016
- §§ 33c, 33e–33f GewO
- BFH, Urteil v. 23.12.2004, III B 14/04 (NV)
- BFH, Urteil v. 24.6.2014, VIII R 54/10 (NV)
- BFH, Urteil v. 20.3.2017, X R 11/16
- Niedersächsisches FG, Urteil v. 25.3.2003, 6 K 961/99
- FG Nürnberg, Urteil v 28.3.2013, 4 K 26/11
- Thüringer FG, Urteil v. 20.5.2015, 3 K 553/14
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.6.2017, 6 K 6146/16
- Niedersächsisches FG, Beschluss v. 11.10.2019, 1 V 91/19
1 Die Kassenführung – ein Bestandteil der Buchführung – auch bei Spielhallenbetreibern und Automatenaufstellern
Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) und Zertifikat:
Seit 1.4.2021 dürfen nur noch Kassen mit sog. TSE-Zertifizierung verwendet werden. Auch eine Nachrüstung alter Kassen musste bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden sein. Nicht nachrüstbare Kassen, welche nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, durften bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden. Weitere Voraussetzung war, dass diese Kassen die "Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26.11.2010 erfüllten" (= Einzelspeicherung der Beträge, keine Verdichtungen). Mitteilungspflicht: Die Mitteilungspflicht, wonach TSE-Kassen beim Finanzamt (auf elektronischem Wege ggfs. per Elster) angemeldet werden müssen, bleibt weiterhin ausgesetzt.
Die Kassenführung ist Bestandteil der Buchführung. Eine ordnungsmäßige Buchführung setzt grundsätzlich auch eine ordnungsmäßige Kassenführung voraus. Insbesondere bei Unternehmen mit erheblichem Barverkehr können Kassenbewegungen einen überwiegenden Teil der gesamten Buchführung ausmachen.
Festgestellte Mängel in der Kassenführung wirken sich deshalb gerade bei bargeldintensiven Betrieben entscheidend auf die Gesamtbeurteilung der Buchhaltung aus. Eine nicht zutreffende Anwendungsvorschrift oder die unzutreffende Auslegung einer Vorschrift kann bereits zu schwerwiegenden Mängeln führen, selbst wenn diese nur formeller Natur sind. In der Folge droht steuerlich die Hinzurechnung von Betriebseinnahmen.
2 Die Automatenbranche: Was bei Automaten beachtet werden muss
Geldspielgeräte sind Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Technisch funktionieren sie wie ein PC. Der Unternehmer kann mit Geldspielgeräten selbst eine Spielhalle betreiben oder/und die Automaten in fremden Räumlichkeiten (z. B. Gaststätten) aufstellen.
2.1 Kassenähnliche Systeme
Automaten sind technische Systeme, die vorbestimmte Abläufe selbsttätig steuern und ausführen. Gegen Bezahlung bieten Automaten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit Dienstleistungen oder Waren an. Sie gehören zu den kassenähnlichen Systemen und sind mit elektronischen Registrierkassen vergleichbar.
2.2 Bargeldintensive Unternehmen
Die Aufsteller und Betreiber von Geldspiel-, Unterhaltungs- oder Warenautomaten gehören zu den sog. bargeldintensiven Betrieben. Aufgrund der Tatsache, dass der Endkunde i. d. R. mit Bargeld bezahlt, existiert – wie bei allen anderen Kassensystemen auch – ein erhöhtes Risiko von endgültigen Steuerausfällen u. a. durch Spieler- und Betreibermanipulationen unterschiedlichster Art und Veruntreuung.
Jährliche Steuerausfälle in Milliardenhöhe, so der Bundesrechnungshof, sind vor allem auf die Manipulationsanfälligkeit moderner Kassensysteme zurückzuführen. In mehreren Schritten hat der Gesetzgeber die steuerrechtlichen Anforderungen an die betriebliche Kassenführung und die eingesetzte Hardware deutlich verschärft. Ob die neuen Regelungen auch umgesetzt werden, wird streng kontrolliert. Unternehmen mit hohem Bargeldaufkommen geraten dadurch zunehmend in den Fokus von Außenprüfungen.
2.3 Die Branche boomt
Die Geldspiel-Automatenbranche hat sich in den vergangenen Jahren zu einem bedeutenden Wirtschaftszweig entwickelt. Trotz neuen, stets strengeren Verordnungen i. S. d. Jugend...