Nach Art 97 § 30 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) dürfen Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und die den Anforderungen des[1] entsprechen noch bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden, wenn sie bauartbedingt nicht aufrüstbar sind. Kann also eine elektronische Kasse bauartbedingt nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden, darf sie nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, beim Jahresabschluss für das zurückliegende Wirtschaftsjahr für die geplante Anschaffung der elektronischen Kasse einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden (bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten).

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