Umstellungsfrist für Registrierkassen läuft am 31.12.2022 ab

Für viele Unternehmen war es tatsächlich unmöglich, für eine rechtzeitige Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz vor Manipulationen zu sorgen. Nun läuft die Frist, die für bestimmte Kassenmodelle eingerichtet wurde, am 31.12.2022 endgültig ab.

Härtefallregelungen und Fristen sind schon 2021 ausgelaufen

Einige Bundesländer haben Unternehmen, Händlern und Gastwirten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit gegeben. Viele Unternehmen hatten aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen. Von einigen Bundesländern wurden eigene Härtefallregelungen geschaffen, um die Frist bis zum 31.3.2021 zu verlängern. Eine weitere Fristverlängerung war nicht vorgesehen.

Für diese Kassenmodelle ist die letzte Frist der 31.12.2022

Die Finanzverwaltungen der Bundesländer beanstandeten Kassensysteme seit dem 1.4.2021, wenn der Einbau einer Sicherungseinrichtung unterblieben war.

Aktuell besteht noch eine Ausnahme für Kassenmodelle, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1. 1.2020 angeschafft wurden, aber wegen ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten TSE (technischen Sicherheitseinrichtung) aufrüstbar sind. Für diese Kassenmodelle endet die Übergangsfrist am 31.12.2022.

2023 gilt: Ohne TSE kann die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen schätzen und Strafen verhängen

Ab dem 1.1.2023 muss jedes genutzte Kassensystem den Anforderungen der KassenSicherungsverordnung (KassenSichV) entsprechen. Jeder mit der TSE erstellte Kassenbon muss folgende Daten enthalten:

  • Kassen- und TSE-Nummer,
  • Start- und Endzeitpunkt der Transaktion,
  • Signaturzähler und Prüfwert.

Sollten die gesetzlichen Vorgaben bei elektronischen Registrierkassen nicht eingehalten werden, kann das Finanzamt bei einer Prüfung evtl. die Besteuerungsgrundlagen (Gewinn) schätzen. Dies kann unter Umständen zu einer höheren Steuerlast führen. Zusätzlich können Strafen von bis zu 25.000 EUR festgesetzt werden.


Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

BMF-Kommentierung: Kassenführung - Geänderte technische Richtlinien für elektronische Aufzeichnungssysteme


Schlagworte zum Thema:  Kassenführung