Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Offene Ladenkassen und elektronische Kassen dürfen grds. nicht nebeneinander betrieben werden. Lediglich räumlich getrennt sind beide Systeme in einem Betrieb möglich. Beispielsweise, wenn im Ladengeschäft eine elektronische Kasse und am Marktstand eine offene Ladenkasse verwendet wird.
Nicht aufrüstbare "Altkassen" durften als "Stand-alone" bis Ende 2022 neben elektronischen Kassen betrieben werden. Die Einbindung in ein Verbundsystem ist nicht zulässig.
Wechselnde Kassenschubladen gelten für sich alleine nicht als Kassensystem und müssen nicht separat TSE-gesichert werden. Der Wechsel gilt auch nicht als Tagesabschluss. TSE-pflichtig ist das eigentliche Kassensystem. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Kassensturzfähigkeit gewährleistet ist. Dazu sollten die einzelnen Schubladen in der Software des Kassensystems separat registriert sein (Feld: Schubladennummer) und beim Auslesen der Kasse als einzelne Posten erscheinen. Diese Verwaltung der Schubladen sollte in der Verfahrensdokumentation beschrieben sein.
Beim Shop-in-Shop-System werden in einen Supermarkt z. B. Wurstwaren eines dritten unabhängigen Metzgers von diesem verkauft. Hier muss u. a. die Einzelaufzeichnung (Wurst 1, Wurst 2, Fleisch X, ... ) im TSE-System gewährleistet sein.
Wird der "Warenkorb" bereits an der Metzgereitheke erfasst, ein Bon (z. B. mit Strichcode) erstellt und erfolgt nur die Zahlung an der Supermarktkasse müssen beide Systeme TSE-gesichert sein.
Erfolgt die Erfassung des Warenkorbs mit einem gesonderten System (z. B. via durch Metzgerei erstellte ScanCodes auf der Umverpackung) und wird die eigentliche Bonierung (Ausdruck von Art, Menge und Preis) der einzelnen Wurstwaren an der Supermarktkasse vorgenommen, ist nur für die Supermarktkasse eine TSE-Einbindung erforderlich.