Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Was Lutz Lienenkämper einst prognostizierte, wurde inzwischen zur Realität. Am Markt erhältliche Systeme, die in die modernen elektronischen Registrierkassen implementiert werden konnten, waren Ende des Jahres 2019 an einer Hand abzuzählen. Das Bundesfinanzministerium sah sich deshalb gezwungen, zu reagieren. Schließlich stand der 1.1.2020 unmittelbar vor der Tür und die meisten Unternehmer – mangels zulässiger Hardware – vor ihrer vielleicht ersten steuerlichen Untat. Mit seiner Nichtbeanstandungsregelung versuchte das Bundesfinanzministerium die erhitzten Gemüter zu beruhigen. Danach wurde es nicht beanstandet, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a AO bis längstens 30.9.2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügten. Auch die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung fandfür den Zeitraum der Nichtbeanstandung keine Anwendung.
Gleichzeitig wurde im BMF-Schreiben aber betont, dass die rechtlichen Voraussetzungen, nämlich die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen durchzuführen, unverzüglich zu erfüllen sind.
Weitere, einzelfallabhängige Fristverlängerungen bis 30.9.2021 kamen u. U. in Frage.
Auch von der Mitteilung der im Einsatz befindlichen Kassen an die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146a Abs. 4 AO warbis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit per Online-Portal vorerst abzusehen.
Das elektronische Mitteilungsverfahren per Programm "Mein ELSTER" und ERiC-Schnittstelle steht ab 1.1.2025 zur Verfügung. Bis zum 31.7.2025 sind alle vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden. Alle nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen derartigen Systeme sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu melden. Binnen eines Monats ist darüber hinaus zu melden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem außer Betrieb genommen wird (sofern die vorherige Inbetriebnahme gemeldet wurde).