Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
Können Bedienungs- und Programmieranleitungen oder sonstige Organisationsunterlagen nicht vorgelegt werden oder sind diese unvollständig oder fehlerhaft, so kann das schwerwiegende Folgen haben. Obwohl die Gerichte immer wieder auf die Unverzichtbarkeit von Organisationsunterlagen hinweisen, findet dies erfahrungsgemäß in der Praxis nur wenig Beachtung.
Mit einem solchen Sachverhalt befasste sich das Sächsische Finanzgericht. In einem Asia-Restaurant konnten für die dort eingesetzte PC-Kasse weder die Bedienungsanleitung noch dokumentierende Programmeinstellungen vorgelegt werden. Ohne Vorlage dieser sonstigen Organisationsunterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nicht gewährleistet werden, dass die Bareinnahmen vollständig erfasst sind. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der formelle Mangel selbst noch keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zulässt.
Das Finanzgericht führt weiter aus, dass elektronische Kassensysteme durch Umprogrammierung in nahezu beliebiger Weise manipulierbar sind. Von derartigen Manipulationsmöglichkeiten machen Teile der betrieblichen Praxis durchaus Gebrauch.
Es ist daher von erheblicher Bedeutung, dass ein Betriebsprüfer sich davon überzeugen kann, wie die Kasse zum Zeitpunkt der Auslieferung und Inbetriebnahme programmiert war sowie ob bzw. in welchem Umfang nach der Inbetriebnahme der Kasse spätere Programmeingriffe vorgenommen worden sind.
Im gleichen Urteilsfall bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit einer steuerlichen Hinzuschätzung bei dem Asia-Imbiss-Betrieb, der mit dem Restaurant unternehmerisch verbunden war. Die dort verwendete Registrierkasse erzeugte keine fortlaufend nummerierten Z-Bons. Außerdem enthielten die Tagesendsummenbons weder Storni bzw. Retouren noch den Namen und die Anschrift des Geschäfts.