Entscheidungsstichwort (Thema)
PC-gestützte Kassenbuchführung eines Restaurants bei unterbliebener Vorlage der Programmierprotokolle der Registrierkasse und der Bedienungsanleitung nicht ordnungsgemäß
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Werden bei einer Betriebsprüfung eines Restaurants nicht die für die eingesetzte PC-gestützte Registrierkasse (im Streitfall: Dell D 886 2.6) erforderlichen Organisationsunterlagen wie z. B. die Bedienungsanleitung oder Programmierprotokolle, die mögliche nachträgliche Änderungen dokumentieren, vorgelegt, so liegt ein gravierender formeller Buchführungsmangel vor, der in seinen Auswirkungen auf die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Eröffnung der Schätzungsbefugnis dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichsteht.
2. Die Kassenbuchführung eines Restaurants ist nicht ordnungsgemäß, wenn u. a. mangels vorgelegter Organisationsunterlagen für die genutzte PC-gestützte Registrierkasse das Zustandekommen und die Zusammensetzung der jeweiligen Tagesendsumme nicht nachvollziehbar ist, z. B. welche Einzelbeträge in welcher Form in die Tagessumme eingeflossen sind, wenn trotz technischer Möglichkeit keine Einzelaufzeichnungen geführt worden sind, wenn ferner nicht nachvollziehbar ist, ob im Betrieb Storni und Retouren überhaupt stattgefunden haben, ob sie verbucht wurden, oder ob ggf. verbuchte Storni und Retouren die ausgewiesene Tagesendsumme beeinflusst haben, und wenn schließlich die Z-Bons keine fortlaufende Nummerierung und auch nicht Name und Anschrift des Geschäfts ausweisen.
3. Im Streitfall: Hinzuschätzung zu den erklärten Betriebseinnahmen in Höhe eines pauschalen Sicherheitszuschlags von 20 %.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1; AO §§ 158, 162 Abs. 2 S. 2, § 147 Abs. 1 Nr. 1, §§ 145-146; UStG § 22; UStDV § 63
Tenor
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide vom 07.03.2014 über Einkommensteuer 2009 und 2010 und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 richtet sich gegen eine in Folge einer Außenprüfung vorgenommene Erhöhung der gewerblichen Einkünfte sowie der Umsätze des Antragstellers zu 1. Die Antragsteller wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller zu 1. betrieb neben einem Imbiss in G. seit Dezember 2007 eine Schank- und Speisewirtschaft in Z (….Restaurant). Im Restaurant … in Z. wurden die Einnahmen mit einer PC-Kasse aufgezeichnet (Dell D 886 2.6). Hierbei fand im Rahmen einer Außenprüfung unter Einbeziehung eines Fachprüfers für Registrierkassen eine Kassenauslesung statt. Wegen der Feststellungen wird auf das Protokoll vom 24.01.2013 Bezug genommen (Bp-Akte Bl. 26). Im Imbiss in G. wurden die Einnahmen über eine Registrierkasse erfasst. Im Ergebnis der Außenprüfung stellte das Finanzamt insoweit u.a. fest, dass die Z-Bons keine fortlaufende Nummerierung, keine Stornierungen und Retouren und auch nicht Name und Anschrift des Geschäfts auswiesen. Auf den Prüfungsbericht vom 19.02.2014 wird Bezug genommen.
Im Anschluss an die Prüfungsfeststellungen nahm der Antragsgegner eine Zuschätzung von Betriebseinnahmen bzw. Umsätzen des Antragstellers zu 1. in Höhe von 20 % der erklärten Umsätze aus den Geschäftslokalen in Z. und G. vor (alle Beträge in EUR):
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2008 |
2009 |
2010 |
Geschäftslokal Z.: |
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Zuschätzung 19 % |
6.900 |
5.600 |
3.850 |
USt 19 % |
1.311 |
1.064 |
731,50 |
Zuschätzung 7 % |
690 |
1.750 |
1.382 |
USt 7 % |
48,30 |
122,50 |
96,74 |
Geschäftslokal G.: |
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Zuschätzung 19 % |
265 |
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USt 19 % |
50,35 |
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Zuschätzung 7 % |
2.100 |
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USt 7 % |
147 |
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Hieraus resultierend: Erhöhung Gewinn aus Gewerbebetrieb |
11.511,65 |
8.536,50 |
6.060,24 |
Erhöhung Umsätze 19 % |
7.165 |
5.600 |
3.850 |
Erhöhung Umsätze 7 % |
2.790 |
1.750 |
1.382 |
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Tz 1.1, 1.2, und 3 des Prüfungsberichts vom 19.02.2014 sowie auf Ziff. 3 des Erläuterungsschreibens der Prüferin vom 06.05.2013, Bp-Akte Bl. 303).
Nach erfolglos gebliebenen behördlichen Aussetzungsverfahren begehren die Antragsteller Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.
Sie beantragen,
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 i.H. von 2.568,50 EUR, des Einkommensteuerbescheids 2010 i.H. von 1.096,50 EUR, des Umsatzsteuerbescheids 2008 i.H. von 1.920,70 EUR, des Umsatzsteuerbescheids 2009 i.H. von 1.387,50 EUR, des Umsatzsteuerbescheids 2010 i.H. von 918,54 EUR.
Das Finanzamt tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Abweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide vom 07.03.2014 über Einkommensteuer 2009 und 2010 und über Umsatzsteuer 2008 bis 2010 ist nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, § 69 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO. Die vom Antragsgegner vorgenommene Erlös- bzw. Umsatzzuschätzu...