Unklar, ob Änderung erforderlich: Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob eine Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erforderlich ist. Klare Antwort: Es kommt darauf an. Insbesondere hängt das davon ab, was das gesetzgeberische Ziel ist, d.h. ob der Gesetzgeber mit den Ergebnissen, die sich aus der Anwendung der "neuen" Rechtsprechung auf einheitliche wirtschaftliche Vorgänge im Bereich der Grundstückslieferungen ergeben, zufrieden ist oder Bedarf für steuerndes Eingreifen sieht.

Rechtslage nicht eindeutig: Der Wermutstropfen ist, dass der Gesetzgeber zunächst einmal in vielen Konstellationen nicht weiß, wie die Ergebnisse aussehen werden, weil – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergeben dürfte – gar nicht eindeutig vorhersehbar ist, wie die FG und insbesondere der BFH (oder das dann zuständige europäische Gericht) die komplexe Rechtslage beim Vorliegen solcher einheitlichen wirtschaftlichen Vorgänge verstehen werden.

Vorläufige Verwaltungsanweisungen: Insofern wäre es – quasi als Erste-Hilfe-Maßnahme – ohnehin ratsam, dass die Finanzverwaltung sich zu der Thematik äußert und vor allem Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen zur Verfügung stellt. Das dürfte sich insbesondere vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gehalts der Transaktionen empfehlen (bei Immobilienverkäufen geht es nicht selten um beachtliche Beträge).

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