Ermächtigung für abweichendes nationales Recht: In Deutschland gelten die oben unter II.1. genannten Ausnahmen von der Steuerbefreiung für Neubauten und Baugrundstücke nicht. Deren Lieferung ist also ebenfalls mehrwertsteuerbefreit. Das ist vom Unionsrecht "abgesegnet". Grundlage für die Nichtgeltung ist die Vorschrift des Art. 371 i.V.m. Anhang X Teil B Nr. 9 MwStSystRL. Danach durfte Deutschland die Lieferung von Neubauten und von Baugrundstücken auch nach der Harmonisierung der MwSt weiterhin als steuerfrei behandeln (zeitlich unbegrenzt).

Geltung der Bedingungen vom 1.1.1978: Auch für die Lieferung von Neubauten und Baugrundstücken gilt die Mehrwertsteuerbefreiung aber nur, wenn der Vorgang unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt. Das dürfte unionsrechtlich wahrscheinlich zulässig sein, weil die Mitgliedstaaten gem. Art. 371 MwStSystRL die Lieferung von Neubauten und Baugrundstücken "zu den in dem jeweiligen Mitgliedstaat [am 1.1.1978] geltenden Bedingungen" weiterhin befreien dürfen – und damals diese Systematik bereits galt.[31]

[31] Zum Hintergrund vgl. Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9, 208. Lfg., 2/2024, Rz. 15.2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge