Ohne Handeln längerer Zustand der Rechtsunsicherheit: Würde der Gesetzgeber nichts tun, würde er u.E. das Heft des Handelns aus der Hand geben. Die Steuerpflichtigen wären in verschiedenerlei Hinsicht für einen längeren Zeitraum mit einem Zustand der Rechtsunsicherheit konfrontiert. Es könnte zu finanzgerichtlichen Verfahren kommen, aus denen sich erhebliche Steuerausfälle ergeben könnten.

Wenn Handeln, Wegfall der Ausnahmeregelung: Das "Problem" dürfte allerdings sein, dass Deutschland den § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG in seiner derzeitigen Form gem. Art. 371 MwStSystRL nur "zu den [am 1.1.1978] geltenden Bedingungen" beibehalten darf (s. oben II.3.). Wollte man also die Bedingungen der Steuerbefreiung ändern, würde die Ausnahmeregelung des Art. 371 MwStSystRL nicht mehr greifen und der Gesetzgeber müsste die Steuerbefreiung im deutschen Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht – hier also Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k MwStSystRL – regeln.

Verlagerung des Steueraufkommens: Das wiederum würde – wollte man gewährleisten, dass ein Grundstücksumsatz (nur) "einmal" besteuert wird (s. oben II.2.a.) – bedeuten, dass die Neuregelungen auch mit der GrESt abgestimmt werden müssten. Für die Übertragung von Neubauten und Baugrundstücken[83] durch Unternehmer beispielsweise müsste die GrESt dann gänzlich entfallen, da diese Vorgänge mehrwertsteuerpflichtig wären. Das wiederum würde zu erheblichen Verschiebungen beim Steueraufkommen führen, da die Umsatzsteuer zu den Gemeinschaftssteuern gehört, deren Aufkommen Bund und Ländern/Gemeinden gemeinschaftlich zusteht, während das Aufkommen der Grunderwerbsteuer allein den Ländern zukommt (vgl. Art. 106 GG).[84]

[83] Die dann wiederum im deutschen Recht zu definieren wären.
[84] S. dazu Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9, 208. Lfg., 2/2024, Rz. 16.

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