Lieferung aller Bestandteile steuerfrei: Einen Sonderfall stellt die Lieferung von Grundstücken und VuM dar, wenn sie vor der Lieferung ausschließlich für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerbefreite Tätigkeit verwendet worden sind (das Deutsche Jugendherbergswerk veräußert beispielsweise eine Jugendherberge samt fest installierten VuM). In diesem Fall ist die Übertragung sowohl des Grundstücks als auch der VuM unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt oder nicht, und unabhängig davon, was den Schwerpunkt eines einheitlichen Vorgangs bildet (im Bsp. des DJH gem. § 4 Nr. 28 i.V.m. Nr. 24 UStG).

Vorrang der optionsfähigen Regelung: Gleichwohl kann aber der Lieferant zur Steuerpflicht optieren, soweit der Umsatz auch unter § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG subsumiert werden kann (zur Option s. nachfolgend IX.).[72] Zwar besteht für die Fälle des § 4 Nr. 28 UStG im Prinzip keine Optionsmöglichkeit. Insofern kommt aber § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG der Vorrang zu. Die Regelung des § 9 Abs. 1 UStG soll ja gerade die Möglichkeit schaffen, Grundstücksumsätze als steuerpflichtig zu behandeln und damit dem Lieferanten den Vorsteuerabzug i.Z.m. dieser Transaktion zu sichern. Die Vorschrift des § 4 Nr. 28 UStG hingegen soll den Steuerpflichtigen davor schützen, dass er für die Lieferung von Gegenständen, bei deren Anschaffung er aufgrund ihrer steuerfreien Nutzung keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte, MwSt abführen muss. Will er aber diesen Schutz gar nicht in Anspruch nehmen,[73] ist nicht ersichtlich, warum er mit der Steuerbefreiung "zwangsbeglückt" werden soll.

Keine systematischen Bedenken: Das (formelle) Argument, für die Umsätze, die gem. § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei seien, gebe es (auch nach dem Unionsrecht) keine Optionsmöglichkeit,[74] ist u.E. nicht überzeugend. Der optierende Lieferant will ja gar nicht § 4 Nr. 28 UStG anwenden, sondern § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG – und zwar mit der Möglichkeit der Option.

[72] Vgl. hierzu FG Nürnberg v. 30.7.1991 – II 107/89, UR 1993, 259. Vgl. Behrens in Wäger, UStG, 3. Aufl. 2024, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG Rz. 45; Stadie in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., Vor §§ 4–9 Rz. 25; Klenk in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9, 208. Lfg. 2/2024, Rz. 129; Hummel in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 17, 208. Lfg. 2/2024, Rz. 34.
[73] Er könnte, falls die in § 15a UStG vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen, sogar eine anteilige Vorsteuerkorrektur vornehmen.
[74] Ehrt in BeckOK UStG/Ehrt, 40. Ed. 1.4.2024, UStG § 4 Nr. 28 Rz. 47.1.; ebenso Leipold in Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 4 Nr. 28 Rz. 25, der die Möglichkeit der Option allerdings auch für ein "systemgerechtes Ergebnis" hält.

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