Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

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Finanzamt ...

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Bescheid über Einkommensteuer für …. vom ..........

Kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Arbeitseinkünfte in der Freistellungsphase
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige war als Außendienstmitarbeiter seines Schweizer Arbeitgebers bis xx.xx.xxxx tätig und wurde zum xx.xx.xxxx bis zur Wirksamkeit der durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zum xx.xx.xxxx unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt.

Auch wenn der Steuerpflichtige als im Inland Ansässiger der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegt, sind die Arbeitseinkünfte, soweit sie auf die Freistellungsphase entfallen, nicht im Inland zu versteuern. Vielmehr weist Art. 15 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht der Schweiz als Tätigkeitsstaat zu, sodass diese Einkünfte im Inland nicht der Besteuerung unterliegen, und sich allenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehalts auswirken.

Zwar beruhen die Arbeitseinkünfte während der Freistellungsphase nicht auf einer tatsächlichen Tätigkeit in der Schweiz. Durch die unwiderrufliche Freistellung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er die Arbeitsleistung nicht in Anspruch nehmen wird und letztlich auch nicht in Anspruch genommen hat. Nichtsdestotrotz erwirbt der Arbeitnehmer den Anspruch auf Arbeitsentgelt. Hinsichtlich dieses Falls des Unterlassens ist auf den Ort abzustellen, an dem laut Arbeitsvertrag die Arbeit ausgeübt hätte werden müssen. Letztlich ist der Fall also gleichzusetzen mit der Tätigkeit am vereinbarten Arbeitsort. Vertraglich war bestimmt, dass der Steuerpflichtige seine Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Verkaufsgebiet, mithin der Schweiz, zu erbringen hat.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Arbeitseinkünfte in Höhe von xxxxxx EUR, die auf den Zeitraum der Freistellung entfallen, von der inländischen Besteuerung freigestellt und somit ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von xxxxxx EUR die Einkommensteuer festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 1/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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