Leitsatz
Für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 AStG ist neben der tatsächlichen Rückkehr auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren bestand.
Sachverhalt
Der Kläger zog, unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes, zum 1.3.2014 nach Dubai. Er besaß zahlreiche Beteiligungen i. S. v. § 17 EStG mit erheblichen stillen Reserven. Bereits im Jahr 2016 hat er allerdings wieder einen Wohnsitz in Deutschland begründet, sodass seines Erachtens nur eine vorübergehende Abwesenheit i. S. v. § 6 Abs. 3 AStG gegeben gewesen sei mit der Folge, dass die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht greife. Das Finanzamt wendet dagegen die Wegzugsbesteuerung an, da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung hätte anzeigen müssen, was er aber nicht getan habe.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Wegzugsbesteuerung ist nicht aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers gem. § 6 Abs. 3 AStG entfallen, da die Voraussetzungen hierfür im Streitfall nicht erfüllt sind. Zwar ist der Kläger innerhalb von fünf Jahren nach seinem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden, nach Auffassung des Senats ist für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 Abs. 3 AStG jedoch neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren bestand (sog. "subjektive Theorie"). § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder "abgebrochene" Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift" für steuerlich "missglückte" Wegzüge.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen harte Urteil ergibt sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 AStG, entspricht allerdings Tz. 6.4.1 des Anwendungserlasses zum AStG, BMF, Schreiben v. 14.5.2004, IV B 4 – S 1340 – 11/04. Durch die Zulassung der Revision wird letztendlich der BFH entscheiden, ob die subjektive Theorie tatsächlich anzuwenden ist. In Wegzugsfällen ist der Mandant stets aufzufordern, eindeutig zum Vorliegen eines Rückkehrwillens Stellung zu beziehen, sodass diese Entscheidung dann ggf. der Finanzverwaltung mitgeteilt werden kann.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 31.10.2019, 1 K 3448/17 E