Leitsatz
Werden im Keller eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so kann es sich hierbei um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handeln, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fällt.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist nichtselbstständig tätig. Sie bewohnt seit 1994 im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses eine Dreizimmerwohnung. Zu dieser Wohnung gehört ein 11 qm großer Abstellraum im Keller.
Im Streitjahr 1997 mietete die Klägerin in demselben Haus von einem anderen Vermieter zwei weitere, zusammenhängende Kellerräume an. Diese werden als Arbeitszimmer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Diplomwirtschaftsingenieurin und Steuerassistentin genutzt. Die Kellerräume sind büromäßig ausgestattet (Schreibtisch, Regale, EDV-Geräte usw.).
Entgegen der Auffassung des FA entschied das FG, die zusätzlich angemieteten Kellerräume stellten kein "häusliches" Arbeitszimmer dar. Die Kosten seien in voller Höhe anzuerkennen; sie unterfielen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Bei den zusätzlich angemieteten Räumen handele es sich nicht um ein "häusliches" Arbeitszimmer. Anders als in den Fällen VI R 124/01 und VI R 125/01 bestehe auch keine räumliche Nähe der Büroräume zu der Privatwohnung der Klägerin.
Hinweis
1. Auf die Besprechung der Urteile vom gleichen Tag VI R 124/01, BFH-PR 2003, 299 und VI R 125/01, BFH-PR 2003, 300 wird Bezug genommen. Wie dort angeführt, kommt es für die Frage, ob ein (angemietetes) Arbeitszimmer in die "Häuslichkeit" einbezogen werden kann, darauf an, ob aufgrund der unmittelbaren Nähe der zusätzlichen Räume zur Privatwohnung der Schluss gerechtfertigt ist, es bestehe eine innere Verbindung mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen.
2. Wie auch im BFH-Urteil vom 26.2.2003, VI R 156/01, BFH-PR 2003, 298 (siehe dort mit weiteren Nachweisen) dargestellt, bezieht sich die "Häuslichkeit" konkret entweder auf ein (Einfamilien-)Haus oder eine Wohnung (in einem Mehrfamilienhaus). Die betreffende (Wohn-)Einheit (Haus oder Wohnung) umfasst naturgemäß auch die Neben- bzw. Zubehörräume, die zu dem Haus oder der Wohnung gehören. Deshalb sind derartige Räume ohne weiteres in die "Häuslichkeit" miteinzubeziehen.
Der BFH hat deshalb z.B. entschieden, dass ein zum selbstbewohnten Einfamilienhaus gehörender Kellerraum (Urteil vom 19.9.2002, VI R 70/01, BFH-PR 2003, 88) bzw. ein Anbau an ein Einfamilienhaus (Urteil vom 13.11.2002, VI R 164/00, BFH-PR 2003, 170) grundsätzlich nicht aus der "Häuslichkeit" herausgelöst werden kann. Ob dies aus funktionalen Gründen abweichend sein kann, ist eine andere Frage.
3. Aus den angeführten Gründen hat der BFH in der Besprechungsentscheidung folgerichtig dahingehend erkannt, dass zusätzlich angemietete, als Arbeitszimmer genutzte Kellerräume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fallen. Besteht – anders als in den Fällen VI R 124/01 und VI R 125/01 – keine unmittelbare räumliche Nähe zur Privatwohnung und kann deshalb auch nicht von einer inneren Verbindung zu dieser Wohnung ausgegangen werden, so handelt es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge des unbegrenzten Werbungskostenabzugs.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2003, VI R 160/99