Leitsatz

Abschreibungen auf Gesellschafterdarlehen unterliegen nicht dem Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG, da diese Darlehen auf einem eigenständigen Schuldverhältnis beruhen.

 

Sachverhalt

Zwischen einer GmbH und einem Einzelunternehmen bestand eine Betriebsaufspaltung. Der alleinige GmbH-Gesellschafter, der zugleich das Einzelunternehmen betrieb, erfasste die Forderungen gegenüber der GmbH im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Nach eingetretener Überschuldung der GmbH verzichtete der Gesellschafter in den Jahren 2004 und 2005 auf einen Teil seiner Forderungen und schrieb diese in seinem Einzelunternehmen in voller Höhe steuerwirksam ab. Das Finanzamt erkannte nur die hälftige Abschreibung als Betriebsausgaben an und argumentierte, dass der Forderungsverzicht mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG zusammenhängt. Daher sei das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass die Abschreibungen auf das Gesellschafterdarlehen nicht dem Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Darlehen und steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 a bis j EStG besteht. Das Gesellschafterdarlehen hängt lediglich mit Zinseinnahmen aus der Darlehensgewährung zusammen, die nicht unter § 3 Nr. 40 EStG fallen. Zwar hatte das Darlehen eigenkapitalersetzenden Charakter, da der Gesellschafter es in der Krise stehen ließ, jedoch führt die hieraus resultierende gesellschaftsrechtliche Veranlassung zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei eigenkapitalersetzenden Darlehen um eigenständige Schuldverhältnisse handelt. Der eingetretene Wertverlust steht in keinem Zusammenhang mit der Erzielung von Beteiligungserträgen und kann daher zu 100 % abgezogen werden.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen (Aktenzeichen liegt noch nicht vor).

Der BFH hat bereits mit Urteil v. 14.1.2009 (I R 52/08, BStBl 2009 II S. 674) entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen keine Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 S. 3 KStG 2002 darstellen. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese körperschaftsteuerrechtliche Entscheidung auch auf das Einkommensteuerrecht überträgt.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 02.03.2010, 8 K 254/07

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