Leitsatz
Aus dem Wort "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 S. 3 EStG i.d.F. des Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach S. 1 der Vorschrift.
Normenkette
§ 5a Abs. 4 S. 3 EStG 1999
Sachverhalt
Eine Partenreederei hatte für ein im internationalen Verkehr betriebenes Handelsschiff im Dezember 1999 den Antrag auf Gewinnermittlung nach Tonnage gem. § 5a EStG mit Wirkung vom 01.01.1999 an gestellt. Das FA ermittelte daraufhin die Unterschiedsbeträge zwischen Buch- und Teilwert nach § 5a Abs. 4 EStG. Mit der Gewinnfeststellungserklärung für 1999 beantragte die Reederei, die Unterschiedsbeträge im VZ 1999 gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Sie sah in der damaligen Fassung des § 5a Abs. 4 S. 3 EStG ein Wahlrecht zur jederzeitigen Hinzurechnung der Unterschiedsbeträge. Das FA war der Meinung, dass kein Wahlrecht bestehe; die betreffende Formulierung des Gesetzes beruhe auf einem Redaktionsversehen.
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das FG statt (FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008, 6 K 198/05, Haufe-Index 2017598).
Entscheidung
Der BFH schloss sich der Gesetzesauslegung des FG nicht an, hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Hinweis
1. Die Entscheidung hat nur für den VZ 1999 und spätestens am 31.12.1999 endende Wirtschaftsjahre Bedeutung, sofern für 1999 die Tonnagebesteuerung gewählt wurde. Für später endende Wirtschaftsjahre gilt eine andere Gesetzesformulierung, die das Auslegungsproblem beseitigt hat.
2. Im Jahr 1999 wurde die sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG eingeführt, wonach der Gewinn aus dem Betrieb eines Handelsschiffs im internationalen Verkehr nach pauschalen Sätzen bezogen auf die Nettotonnage ermittelt werden kann. An die Ausübung des Wahlrechts ist der Reeder zehn Jahre lang gebunden. In der Zwischenzeit werden die stillen Reserven in den zum Schiffsbetrieb gehörenden WG durch Feststellung eines sog. Unterschiedsbetrags "eingefroren". Nach Auslaufen der pauschalen Gewinnermittlung wird der Unterschiedsbetrag dem Gewinn über 5 Jahre verteilt hinzugerechnet, bei Ausscheiden des Schiffs aus dem BV kommt es zu einer sofortigen vollen Hinzurechnung.
3. Bei seiner Einführung war § 5a Abs. 4 EStG zunächst so formuliert, dass die Hinzurechnung "spätestens" bei Auslaufen der Pauschalierung oder Ausscheiden aus dem BV erfolgen sollte. Im Dezember 1999 wurde das Wort "spätestens" aus dem Gesetz entfernt, allerdings erst mit Wirkung für nach dem 31.12.1999 endende Wirtschaftsjahre.
Dem "spätestens" konnte seinem Wortsinn nach entweder entnommen werden, dass jedenfalls bei dem zuerst eintretenden Ereignis für eine gesetzliche Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags die Hinzurechnung erfolgen sollte. Oder die Gesetzesformulierung konnte ein Wahlrecht enthalten, wonach der Reeder während der Geltung der Pauschalbesteuerung jederzeit eine Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags wählen konnte. Die Finanzverwaltung hatte schon in einem BMF-Schreiben vom Juni 1999 vertreten, ein Wahlrecht zur vorzeitigen Hinzurechnung bestehe nicht; die Gesetzesformulierung beruhe auf einem Redaktionsversehen. Diese Ansicht bestätigt der BFH mit dem hiesigen Urteil.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.10.2010 – IV R 23/08