Dr. Hubertus Gschwendtner
Leitsatz
Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c EStG
Sachverhalt
Die volljährige Tochter T des Klägers besuchte bis Ende Januar 1998 die Schule. Im August 1998 begann sie mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Der Beklagte hob die Kindergeldfestsetzung für T für die Monate Februar bis Juli 1998 auf, weil die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) überschritten sei.
Entscheidung
FG (EFG 2000, 18) und BFH gaben dem Beklagten Recht. Es sei keiner der Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllt. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG setze voraus, dass das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne; daran fehle es hier, weil die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres grundsätzlich keine Berufsausbildung sei. T habe sich auch nicht in einer Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG befunden. Bei Überschreiten des Viermonatszeitraums sei ein Kindergeldanspruch nicht – auch nicht für diesen Zeitraum – gegeben. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung bestünden nicht.
Hinweis
Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG wird ein Kind beim Familienleistungsausgleich berücksichtigt, wenn es ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableistet. Es genügt nicht, dass ein Kind sich mit diesem Ziel um einen Platz bemüht. Die Rechtslage ist insoweit anders als bei dem vergeblichen Bemühen um einen Ausbildungsplatz, weil ein solcher nicht verfügbar ist. Die Bestimmung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, die in diesem Fall einen Anspruch auf Kindergeld gewährt, ist nicht entsprechend anwendbar. Sie ist aber unmittelbar anwendbar, wenn das soziale Jahr der Vorbereitung auf ein konkretes Berufsziel dient (z.B. den Beruf des Sozialarbeiters).
Von diesem Fall abgesehen ist bisher nicht geklärt, ob Kindergeld für die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres gewährt werden kann (bejahend z.B. DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 3, BStBI I 2000, 664; Korn/Greite, EStG, § 32 RZ. 48; anderer Ansicht FG Berlin, Urteil vom 1.6.2001, X K 10095/00, EFG 2001, 1304). Die Frage konnte im vorliegenden Fall offen bleiben, weil diese Übergangszeit (vier Monate, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG) überschritten war und der BFH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung dieser Vorschrift in dem Sinn hatte, dass bei Überschreiten des Zeitraums auch für die Übergangszeit kein Kindergeldanspruch besteht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.7.2003, VIII R 78/99