Leitsatz
Es besteht kein Kindergeldanspruch für ein Kind, das seine Berufsausbildung wegen der Geburt eines eigenen Kindes unterbricht, wenn sowohl die gesetzlichen Mutterschutzfristen abgelaufen sind als auch die Voraussetzungen der Übergangsfrist des § 32 (4) Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Mutter einer im Jahr 1982 geborenen Tochter, die am 13.9.2004 eine Ausbildung begonnen hatte. Wegen der Geburt eines Kindes hat die Tochter die Ausbildung vom Juli 2005 bis August 2007 unterbrochen. Die Familienkasse hat die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate November 2005 bis Juli 2007 versagt, da der im Anschluss an die Mutterschutzzeit genommene Erziehungsurlaub nicht als begünstigte Unterbrechung der Ausbildung angesehen werden könne.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG liegen im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht vor. Die Tochter befand sich nicht mehr in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 15.7.2003, VIII R 47/02, BStBl 2003 II S. 848) kommt es für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands darauf an, dass die auf die Ausbildung gerichteten Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden und nicht darauf, dass ein Ausbildungsverhältnis weiterbesteht. Unschädlich für den Kindergeldanspruch ist insoweit nur der Zeitraum, in dem das Kind sein Ausbildungsverhältnis wegen des Eingreifens der Mutterschutzfristen unterbricht. Denn in solchen Fällen hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG daran gehindert, Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen. Demgegenüber unterbricht das Kind im Fall der Betreuung seines Kindes nach Ablauf der Mutterschutzfristen die Ausbildung aufgrund eines eigenen, der Förderung des Eltern-Kind-Verhältnisses dienenden Entschlusses. Es führt daher insoweit weder tatsächlich Ausbildungsmaßnahmen durch noch ist es hieran aus objektiven Gründen gehindert.
Hinweis
Das Urteil ist rechtskräftig. Im Verfahren III R 79/06 muss der BFH in einem ähnlich gelagerten Fall klären, ob ein während der Ausbildung genommener Erziehungsurlaub wie die Mutterschutzzeit als Unterbrechung der Ausbildung zählt. Betroffene sollten daher in vergleichbaren Fällen Einspruch gegen die Ablehnung des Kindergeldes einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 15.10.2008, 10 K 4166/07