Leitsatz
Ein Ergebnisabführungsvertrag ist nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Jahresüberschuss der Organgesellschaft nicht mit einem vororganschaftlichen Verlustvortrag verrechnet, sondern an den Organträger abgeführt wird.
Normenkette
§ 14 Nr. 4 S. 2 KStG 1998, § 301 S. 1 AktG
Sachverhalt
Die klagende KG war Organträgerin zweier GmbHs.
Im Verhältnis zur U-GmbH waren an die KG Gewinne des zweiten Wirtschaftsjahrs nach Begründung der Organschaft durch Minderung des Verrechnungskontos zwischen beiden Gesellschaften abgeführt worden, obwohl noch ein Verlustvortrag aus vororganschaftlicher Zeit bestand, mit dem die Gewinne nach dem EAV zunächst hätten verrechnet werden müssen. Später und nach Umwandlung der U-GmbH in eine KG war der Jahresabschluss zwar insoweit berichtigt worden. Zugleich hatte man aber vereinbart, dass die Organträgerin nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein solle und den Vermögensvorteil behalten dürfe. Das FA hielt den EAV für nicht ordnungsgemäß durchgeführt und erkannte die Organschaft von Anfang an nicht an.
Bei der Organgesellschaft B-GmbH waren Wertberichtigungen auf Forderungen vorgenommen worden, die aus Bauleistungen resultierten. Im Einspruchsverfahren hatte die KG eine weitere Teilwertabschreibung geltend gemacht und sich auf eine Bewertung der betreffenden Forderung durch Rechtsanwälte gestützt, die zu den Prozessaussichten eines Zivilprozesses Stellung genommen hatten.
Das FG hielt die Klage in Bezug auf die Organschaft mit der U-GmbH für nicht begründet, gewährte aber eine weitere Abschreibung auf die streitige Forderung, allerdings nur bis zur Höhe von 50 % des Forderungsbetrags (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007, 3 K 4024/05 F, Haufe-Index 1763536, EFG 2007, 1104).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG in beiden Punkten.
Hinweis
1. Eine Organschaft wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 KStG (früher § 14 Nr. 4 S. 2) nur anerkannt, wenn der EAV während der gesamten Geltungsdauer von mindestens 5 Jahren durchgeführt wird. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, entfällt die Organschaft rückwirkend von Anfang an. Keine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung liegt vor, wenn trotz eines vororganschaftlichen Verlusts, der nach dem EAV und § 301 AktG vorrangig mit Gewinnen der Organgesellschaft auszugleichen ist, ein Gewinn der Organgesellschaft ungeschmälert an den Organträger abgeführt wird.
In dem hiesigen Verfahren war nun darüber gestritten worden, ob ein versehentliches Übersehen der Verrechnungsverpflichtung später durch eine Bilanzberichtigung noch aus der Welt geschaffen werden kann. Diese Frage beantwortet der BFH allerdings nicht, weil er zu dem Ergebnis kommt, dass die Organträgerin die an sie abgeführten Gewinne in jedem Fall behalten durfte, sodass im Ergebnis auch an der Verletzung des EAV nichts geändert wurde. Es bleibt also weiter ungeklärt, ob rückwirkende Korrekturen in diesem Punkt möglich sind.
2. Der zweite Streitpunkt betraf die Frage, in welchem Umfang Wertberichtigungen auf Forderungen möglich sind. Die Wertberichtigung war nachträglich geltend gemacht worden. Dass die Voraussetzungen für eine Minderung des beizulegenden Werts und damit auch des Teilwerts dem Grunde nach vorlagen, war nicht streitig. Es ging vielmehr um die Höhe der Abschreibung. Die Klägerseite berief sich getreu der subjektiven Theorie auf die Schätzung des Kaufmanns in Anlehnung an eine Schätzung von Rechtsanwälten. Letztere hatten die Forderung ohne konkrete Anhaltspunkte auf einen glatten Betrag abgewertet. Das FG hatte demgegenüber die Wertminderung im Wege griffweiser Schätzung auf 50 % taxiert. Der BFH bestätigt eine solche Schätzungsbefugnis des Gerichts, wenn auch der Steuerpflichtige nur auf eine griffweise Schätzung verweist. Wer dieser zwangläufig ungenauen Schätzungsmethode entgegnen will, muss konkrete Schätzungsverfahren benennen bzw. nachvollziehbare Gutachten vorlegen können.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.10.2010 – IV R 21/07