Leitsatz
Ein zuvor der Vermietung dienendes sogenanntes Mobilheim auf einem Campingplatz unterliegt als transportable Wohneinheit nicht dem Anwendungsbereich der privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG.
Sachverhalt
Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Mobilheims, welches er am 16.6.2011 zu einem Kaufpreis in Höhe von 28.531 EUR angeschafft hatte. Das Mobilheim stand auf einem Campingplatz. Mit dem Eigentümer des Grundstücks hatte der Kläger einen Nutzungsvertrag geschlossen. Das Mobilheim vermietete der Kläger für 500 EUR an eine dritte Person. Mit Kaufvertrag vom 2.5.2015 veräußerte der Kläger das Mobilheim zu einem Kaufpreis von 40.000 EUR. Der Beklagte setzte daraufhin in der Einkommensteuererklärung 2015 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.362 EUR als sonstige Einkünfte fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit zulässigem Einspruch. Er wandte ein, dass bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes weder eine laufende Geldentwertung noch entsprechende Freibeträge wie sie beispielsweise bei den Zinserträgen gewährt werden, berücksichtigt sind. Auch die starre Zeitgrenze von zehn Jahren sei unverhältnismäßig und gleichheitswidrig/willkürlich.
Da der Einspruch keinen Erfolg hatte, reichte der Steuerpflichtige Klage ein. In seiner Klagebegründung führte der Kläger aus, dass es sich bei dem Mobilheim um eine bewegliche Sache handele, deren Veräußerung nicht der Besteuerung unterliege. Das Mobilheim sei nicht mit dem Grund und Boden fest verbunden. Es liege schlicht auf dem Boden bzw. auf Gehwegrändern auf. Darüber dienen für Versorgungszwecke wie Strom, Gas und Wasser seitliche, abschraub- und abklemmbare Zuführungen. Auch können die Räder jederzeit wieder angesetzt werden, da das Mobilheim lediglich aufgebockt sei. Zudem sei die zeitliche, straffe Regelung von zehn Jahren unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Nach Auffassung des Beklagten erfülle die Veräußerung den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und sei daher der Besteuerung zu unterwerfen. Der Beklagte führte weiter aus, dass es sich hier sehr wohl um ein Gebäude handele, da es auch nicht nur zur vorübergehenden Nutzung aufgestellt wurde.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Richter führten aus, dass es sich hier zwar um ein Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinne handele. Allein der Umstand, dass das Gebäude nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, reiche hier im Einzelfall jedoch nicht aus, da das Eigengewicht des Mobilheims einer Verankerung gleichwertig ist. Als weiteres Indiz werteten die Richter, dass das Mobilheim am Versorgungsnetz angeschlossen ist, da es sich hier um typische Infrastrukturmerkmale eines Gebäudes handele. Zu klären war für das FG, ob das Mobilheim ein Gebäude im steuerlichen Sinne darstellt. Auch dies wurde bejaht. Das FG stellte ferner fest, dass es sich hier um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden handele, welches nicht wesentlicher Bestandteil von Grund und Boden geworden ist. Nach Ansicht der Richter stelle die Veräußerung eines solchen – isolierten Gebäudes – kein privates Veräußerungsgeschäft dar, da ein transportables Wohnheim nicht in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG falle.
Hinweis
Beim BFH ist die Revision anhängig, Az beim BFH IX R 22/21. In vergleichbaren Fällen sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.07.2021, 9 K 234/17