vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 22/21)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Mobilheims kein privates Veräußerungsgeschäft
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Veräußerung des streitbefangenen, auf einer Parzelle eines Campingplatzes aufgestellten Mobilheims unterliegt selbst dann nicht als privates Veräußerungsgeschäft der Versteuerung nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude auf fremden Grund und Boden handelt, dessen Erwerb und Veräußerung der Grunderwerbsteuer unterliegt, und der Zeitraum zwischen Erwerb und Veräußerung – wie im Streitfall - weniger als 10 Jahre beträgt.
2. Gebäude werden schon ausweislich des klaren Wortlauts des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (”…sind einzubeziehen“) nicht isoliert erfasst. Sie sind nur ”Bewertungsfaktor“. Gebäude werden also lediglich in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einbezogen. Insoweit läuft auch keine eigenständige Halte- bzw. Veräußerungsfrist. Entscheidend sind allein die entsprechenden Fristen bezüglich des Grund und Bodens.
3. Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremden Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt wegen fehlender Vergleichbarkeit – zumal zu Lasten des Steuerpflichtigen – nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig sind die steuerlichen Folgen der Veräußerung eines zuvor der Vermietung dienenden so genannten Mobilheims.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und erzielte im Streitjahr hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines so genannten Mobilheims. Bei diesem Mobilheim handelt es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz in … steht.
Dieses Mobilheim hatte der Kläger mit Vertrag vom 16. Juni 2011 als ”gebrauchtes Fahrzeug“ zu einem Preis von insgesamt 27.600 € angeschafft. Eine notarielle Beurkundung des Vertrags erfolgte nicht. Der Erwerb erfolgte auf Vermittlung der Campingplatz … oHG. Ebenfalls am 16. November 2011 schloss der Kläger mit der Campingplatz … oHG, der Grundstückseigentümerin, einen Vertrag über die Nutzung der Parzelle F 6/2 auf dem Campingplatz, auf der das Mobilheim stand, ab. Danach war die Anmietung der Parzelle auf jeweils eine Saison angelegt. Der Vertrag verlängerte sich aber automatisch, sofern keine fristgerechte Kündigung erfolgte. Im Fall der Kündigung war der Kläger verpflichtet, den Platz termingerecht und vollständig zu räumen. Bezüglich der übrigen Einzelheiten wird auf den in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Nutzungsvertrag Bezug genommen. Auf dieser Parzelle F 6/2 stand das Mobilheim bereits seit 1997. Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. November 2011).
Mit Mietvertrag vom 28. Juli 2011 vermietete der Kläger das Mobilheim zu einem Mietpreis von monatlich 500 € inklusive Nebenkosten an eine dritte Person.
Mit Schriftsatz vom 18. März 2013 (betreffend Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2011) begehrte der Kläger in diesem Verfahren die Einordnung der Mieteinkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung. Hierzu teilte er mit, dass sein Mobilheim teilweise über ein Streifenfundament verfüge. Der Holz-Hauptteil stehe auf einer Eisenkonstruktion, die auf Dauer mit der Parzelle verbunden sei. Es verfüge weiterhin über unterirdische Versorgungsanschlüsse sowohl für Wasser, Gas und Strom, die erst im Gebäude wieder zutage kämen, als auch über einen unterirdischen Kanalisationsanschluss. Vom äußeren Erscheinungsbild sei auch durch die Be- bzw. Umpflanzung eine Beständigkeit gegeben. Ein Umzug bzw. Verfrachten an einen anderen Ort sei bautechnisch nicht möglich, das heiße, das Heim würde dabei völlig zerstört werden. Diesem Schreiben fügte er diverse Bilder von dem Mobilheim sowie die Liegenschaftsgrafik des Campingplatzes … bei, aus der nach eigenen Angaben ersichtlich sei, dass es sich um ortsfeste Bauwerke (befestigte, verbleibende Konstruktionen/Holzhäuser) mit Einfriedungen handele.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 gab der Kläger u. a. an, dass er das Mobilheim im Veranlagungszeitraum 2015 veräußert habe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er das Mobilheim, Anschaffungspreis inklusive Nebenkosten 28.531 € in 2011 angeschafft und am 2. Mai 2015 für einen Veräußerungspreis von 40.000 € verkauft habe. Die Vermittlungskosten gab der Kläger mit 1.600 € und die bis dahin in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung mit einem Betrag von 8.493 € an.
Der zu den Steuerakten gereichte ”Kaufvertrag“ vom 2. Mai 2015 war ebenfalls nich...