Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.8.2020, 7 K 2779/18
Verfahren beim BFH: II R 27/20
Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.
Beim BFH sind unter II R 28/20 und II R 29/20 entsprechende Parallelverfahren anhängig.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom .......... Kein Rückfall des Rechts auf Schenkungsbesteuerung trotz Abschaffung seit 2005 in Schweden |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Vater des Steuerpflichtigen schenkte diesem mit Schenkungsvertrag vom xx.xx.xxxx [nach 2004] Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft. Der Vater unterhielt im Zeitpunkt der Schenkung sowohl in Deutschland als auch in Schweden Wohnsitze. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er zu diesem Zeitpunkt jedoch zweifelsfrei in Schweden.
Die Schenkung der Anteile hat in Deutschland keine Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst, da das DBA Schweden das Besteuerungsrecht Schweden zuweist. Der Steuerpflichtige kann somit für eine etwaig daraus resultierende Steuer nicht in Anspruch genommen werden.
Zwar war der Vater in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, der Besteuerung stehen jedoch die Vorgaben das Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden entgegen.
Denn nach den Bestimmungen des DBA gilt der Schenker als in Schweden ansässig, da Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Schweden im Falle von Wohnsitzen in beiden Staaten die Ansässigkeit nach dem Schwerpunkt der Lebensinteressen bestimmt. Diese lagen eindeutig in Schweden, so dass der Vater insoweit als in Schweden ansässig gilt.
Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden weist deshalb das Besteuerungsrecht für die Vermögensteile in Schweden diesem Staat zu. Dabei ist ohne Belang, ob die Besteuerung dort auch erfolgt.
Da Schweden mit Wirkung ab 2005 keine Erbschaftsteuer mehr vorsieht, ist die Schenkung zwar somit steuerfrei. Dies haben aber die Vertragsparteien so gewollt. Bei Abschluss des DBA Schweden wurde in Schweden noch Erbschaftsteuer erhoben. Trotz der Abschaffung der Erbschaftsteuer in Schweden erfolgte keine Abkommensänderung. Anders als in anderen Abkommen war zu keinem Zeitpunkt eine Rückfallklausel vorgesehen. Folglich ist im Umkehrschluss zu folgern, dass die Vertragspartner hier keine Regelung treffen wollten und ggf. den Fall einer Nichtbesteuerung in Kauf genommen haben.
Vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.8.2020, 7 K 2779/18.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 27/20 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen