Leitsatz
Ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 01.04.1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 01.04.1999 BFH, Urteil vom 08.10.2008, XI R 58/07, BFH/NV 2009, 519, BFH/PR 2009, 156).
Normenkette
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1999, Art. 17 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 S. 1 Buchst. A der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die Klägerin nutzt ein in ihrem Eigentum stehendes Gebäude teils für private Wohnzwecke und teils für ihre ärztliche Tätigkeit. Sie machte in den Streitjahren 1999, 2000 und 2003 die Vorsteuern aus den Anschaffungskosten des Gebäudes geltend, soweit sie auf den zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil entfielen.
Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, wegen der Steuerfreiheit der ärztlichen Tätigkeit sei auch die private Nutzung keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG.
Das FG wies die Klage ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2006, 1 K 5764/04 U, Haufe-Index 1967042, EFG 2008, 495).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Der BFH hat bereits für die Jahre 1996 und 1997 (BFH, Urteil vom 08.10.2008, XI R 58/07, BFH/NV 2009, 519, BFH/PR 2009, 156) entschieden, dass kein Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines Gebäudes besteht, das teils steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet ist und im Übrigen zu privaten Wohnzwecken der Eigentümer genutzt wird.
Für die Zeit bis zum 01.04.1999 hatte die Eigennutzung eines gemischt genutzten Gebäudes bei seiner Zuordnung zum Unternehmen zu einem Eigenverbrauch i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG 1993 geführt. Dieser war nach § 4 Nr. 28 Buchst. b UStGsteuerfrei, wenn – wie bei der Vermietung an einen Arzt – die unternehmerische Nutzung steuerfrei war. Ein Vorsteuerabzug schied deshalb nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG aus.
2. Daran hat sich im Ergebnis nichts dadurch geändert, dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. b UStG 1993 mit Wirkung ab dem 01.04.1999 aufgehoben worden ist.
Denn gem. Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL ist der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug nur befugt, "soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden". Diese Voraussetzung ist auch für die Zeit seit dem 01.04.1999 bei einem gemischt genutzten Gebäude nicht erfüllt, wenn die unternehmerische Nutzung steuerfrei ist.
Bei einer steuerfreien und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Nutzung führt auch die teilweise Privatnutzung nicht zum Vorsteuerabzug. Gem. dem seit dem 01.04.1999 geltenden § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt u.a. gleichgestellt "die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen".
Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt und damit liegt eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nicht vor, wenn die unternehmerische Nutzung steuerfrei ist und damit nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.03.2009 – XI R 69/07