Leitsatz
1. Beabsichtigt der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S.v. § 3 Abs. 1b UStG 1999 zu verwenden, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
2. Der Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen – mittelbar – beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993, § 3 Abs. 1b, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG 1999, § 127 BauGB, Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-RL
Sachverhalt
Die GmbH einer Gemeinde hatte sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet, öffentliche Anlagen für die Erschließung eines Gewerbegebiets wie z.B. Straßen unentgeltlich herzustellen. Die GmbH ging davon aus, sie sei im Hinblick auf die beabsichtigte umsatzsteuerpflichtige Veräußerung der erschlossenen Grundstücke an Bauwillige aus den von ihr bezogenen Bauleistungen für die Herstellung von Erschließungsanlagen zum Vorsteuerabzug berechtigt (FG Köln, Urteil vom 30.01.2008, 7 K 2926/04, Haufe-Index 1967017, EFG 2008, 897).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Klägerin nicht: Die GmbH hatte während der Bauphase die einzelnen Grundstücke als öffentlich "erschlossen" verkauft. Aus den Vereinbarungen der GmbH mit der Gemeinde und den Grundstückskäufern ergab sich die – objektiv belegte – Absicht der GmbH, die von ihr hergestellten Erschließungsanlagen einer öffentlich-rechtlichen Widmung zugänglich zu machen und sie hierdurch unentgeltlich an die Gemeinde zu liefern. Da die unentgeltliche Lieferung einer Entnahme gleichsteht, bestand der maßgebliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den bezogenen Bauleistungen und einer Entnahme als unentgeltlicher Umsatz, sodass der Vorsteuerabzug zu versagen war.
Der nur mittelbar verfolgte Zweck, die Grundstücke als erschlossen zu verkaufen und dadurch einen höheren Preis zu erzielen, änderte daran nichts. Dass eine "wirtschaftliche Zurechnung" von Leistungsbezügen nicht möglich ist, hat der BFH für diesen Sachverhalt bereits mehrfach entschieden.
Hinweis
Der BFH hat zeitgleich drei Urteile zum Vorsteuerabzug veröffentlicht (V R 12/08, BFH/NV 2011, 721, V R 38/09, BFH/NV 2011, 727, BFH/PR 2011, 196, und V R 17/10, BFH/NV 2011, 717, BFH/PR 2011, 186).
Die wesentlichen Grundsätze sind – trotz unterschiedlichen Sachverhalts – dieselben und werden zur Vermeidung von Wiederholungen im vorliegenden Besprechungsfall (V R 12/08) dargestellt.
1. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt eine Leistung "für das Unternehmen" voraus (§ 15 Abs. 1 UStG). Das heißt bei richtlinienkonformer Auslegung nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH: der Unternehmer muss die Leistung "für die wirtschaftliche Tätigkeit" des Unternehmers beziehen.
2. Eine Leistung, die der Unternehmer für nichtwirtschaftliche Zwecke – z.B. für private Zwecke, unentgeltliche Weitergabe an sein Personal (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) private Zwecke seines Personals, oder jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (Ausnahme: Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster) bezieht, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
3. Liegt ein Leistungsbezug "für die wirtschaftliche Tätigkeit" vor, setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass
- entweder ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen besteht, die den Vorsteuerabzug eröffnen,
- oder, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten oder mehreren Ausgangsumsätzen fehlt, dass die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind, und dass diese zum Vorsteuerabzug berechtigen.
4. Besteht ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu einzelnen Ausgangsumsätzen, ist dieser Zusammenhang für den Vorsteuerabzug maßgebend. Handelt es sich um einen Ausgangsumsatz, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (steuerfrei oder keine wirtschaftliche Tätigkeit) – ist der Vorsteuerabzug (definitiv) unzulässig. Ohne Bedeutung ist, dass der Leistungsbezug mittelbar dazu dient, die wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken; denn – wie der EuGH bereits mehrfach betont hat – ist "der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich".
5. Für Vorsteuerbezüge, die im Zusammenhang mit gemischten Ausgangsumsätzen (siehe unter 1. und 2.) stehen gelten, gilt Folgendes:
a) |
Steht von vornherein fest, dass die Leistungsbezüge teilweise für eine wirtsc... |