Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Reisekosten zu einer an nahe Angehörige vermieteten Wohnung sind nicht als Werbungskosten abziehbar, weil sie wegen Hereinspielens privater Gründe unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.
Sachverhalt
Die Kläger vermieten ein Zweifamilienhaus in A an einen fremden Dritten und an die Eltern. Das Finanzamt erkannte Fahrtkosten für 8 Fahrten von der Wohnung der Kläger nach A zur Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen nicht als Werbungskosten an. Es begründete dies damit, dass es sich um Aufwendungen der privaten Lebensführung handele, deren Trennung von Aufwendungen für Vermietungszwecke nicht leicht und einwandfrei durchführbar sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Reisekosten zum vermieteten Objekt nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Denn nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG besteht ein Abzugsverbot für solche Aufwendungen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen dienen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Diese gemischten Aufwendungen sind nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.
Die Reisen der Kläger waren nach der Lebenserfahrung durch den Besuch der Eltern zumindest privat mit veranlasst. Infolge der Verknüpfung privater (Besuch der Eltern) und einkunftsbezogener Gründe (Verwaltung und Pflege des Mietobjekts) wäre ein Werbungskostenabzug nur dann in Betracht gekommen, wenn das Hineinspielen der privaten Gründe nur unbedeutend wäre und nicht ins Gewicht fiele oder aber objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen würden. Hieran fehlte es jedoch vorliegend.
Hinweis
Mit Beschluss v. 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672) hat der Große Senat des BFH eine jahrzehntelange Rechtsprechung über das aus § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG herzuleitende allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben. Sind die Reisekosten abwechselnd oder nebeneinander trennbar sowohl beruflich (betrieblich) oder privat veranlasst, ist nunmehr eine Aufteilung in einen abziehbaren beruflich (betrieblich) veranlassten Teil und in einen nicht abziehbaren privaten Teil vorzunehmen. Sind die die Aufwendungen auslösenden beruflichen (betrieblichen) und privaten Beweggründe allerdings untrennbar ineinander verwoben, dann fehlt es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung der Aufwendungen mit der Folge, dass ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach wie vor nicht möglich ist.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 04.12.2009, 1 K 1289/09