Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Die Anrechnung der Fördergrundbeträge für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen nach § 9 Abs. 2 Satz 4 EigZulG erstreckt sich nicht auf Fälle der vorgelagerten Eigenheimförderung.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben im Jahr 1997 ein selbstgenutztes Einfamilienhaus. Das Finanzamt gewährte zunächst antragsgemäß die Eigenheimzulage für die Jahre 1997 bis 2004. Im Dezember 2003 erwarb der Kläger Genossenschaftsanteile der J - e. G. und beantragte hierfür eine Zulage nach § 17 EigZulG. Diese wurde für die Jahre 2003 und 2004 ebenfalls antragsgemäß festgesetzt. Gleichzeitig änderte das Finanzamt die Eigenheimzulage 1997 und 1998 für das selbstgenutzte Einfamilienhaus nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (rückwirkendes Ereignis) und setzte die Zulagen unter Anrechnung der Förderung für die Genossenschaftsanteile entsprechend herab. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass das Finanzamt die für den Erwerb der Genossenschaftsanteile gewährte Förderung zu Unrecht auf die zuvor für den Erwerb des Einfamilienhauses gewährte Eigenheimzulage angerechnet hat. Nach § 9 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 5 Satz 6 EigZulG mindern sich der Fördergrundbetrag für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung sowie die Kinderzulage "jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 EigZulG in Anspruch genommen hat". Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung des Finanzamts dahingehend auszulegen, dass sich die Anrechnung der Förderbeträge für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen nicht auf Fälle der vorgelagerten Eigenheimförderung erstreckt. Die Formulierung "in Anspruch genommen hat" bezieht sich dem Wortlaut nach nämlich nur auf Fälle, in denen zunächst die Genossenschaftsanteile und anschließend eine Wohnung erworben wurde.
Hinweis
Die Vorschrift des § 17 EigZulG ist für Fälle, in denen der Anspruchsberechtigte nach dem 31.12.2003 einer Genossenschaft beigetreten ist, dahingehend geändert worden, dass eine Genossenschaftsförderung nur noch gewährt wird, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken beginnt. Damit sollte die Förderung für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen sich Steuerpflichtige nur kapitalmäßig an einer Wohnungsbaugenossenschaft beteiligen. Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin die Revision zugelassen (Az. IX R 44/08). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH der Auffassung des FG, das in seinen Urteilsgründen auch dieser Gesetzesänderung ab 2004 Bedeutung zumaß, folgen wird.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 29.01.2008, 1 K 1059/05