Leitsatz
Arbeitslohn und darauf entrichtete pauschale LSt bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung nur dann außer Ansatz, wenn die Pauschalierung dem Gesetz entsprochen hat. Bei fehlgeschlagener Pauschalierung ist der Arbeitslohn in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen und die pauschale LSt dem Arbeitgeber zu erstatten.
Normenkette
§ 38 Abs. 2 Satz 1, § 40 Abs. 3, § 40a Abs. 5 EStG , * Leitsatz nicht amtlich
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer hatte neben dem in der Einkommensteuererklärung angegebenen Arbeitslohn für eine nebenberufliche Tätigkeit Bezüge in bar erhalten.
Der Arbeitgeber, bei dem dies festgestellt wurde, hatte diese Bezüge pauschal versteuert, obwohl die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht vorlagen.
Das FA änderte daraufhin den Einkommensteuerbescheid des Arbeitnehmers und erhöhte die ESt entsprechend den vorgenannten Bezügen.
In der Anrechnungsverfügung berücksichtigte es die entrichtete pauschale LSt nicht, sondern erstattete diese dem Arbeitgeber.
Entscheidung
Der BFH sieht dies als rechtmäßig an und hat die Revision für eine gegen einen diesbezüglichen Abrechnungsbescheid gerichtete Klage des Arbeitnehmers nicht zugelassen.
Hinweis
Die pauschale LSt ist eine zwar vom Arbeitnehmer abgeleitete Steuer; sie entsteht durch die Tatbestandsverwirklichung auf Seiten des Arbeitnehmers. Gleichwohl ist der Arbeitgeber alleiniger Steuerschuldner. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Das Gesetz gestattet also, dass an die Stelle der Vorauszahlungspflicht des Arbeitnehmers unter definierten Voraussetzungen die (pauschale) Lohnsteuerzahlung des Arbeitgebers tritt.
Liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Lohnsteuerpauschalierung in Wahrheit gar nicht vor, so besteht die Vorauszahlungspflicht des Arbeitnehmers fort und die Lohnsteuerzahlung des Arbeitgebers erfolgt ohne Rechtsgrund. Die pauschale LSt ist folglich dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die pauschale LSt wie von seinem Lohn einbehaltene und vom Arbeitgeber an seiner Stelle an das FA abgeführte LSt auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet wird.
Die pauschale LSt und die einbehaltene und vom Arbeitgeber abgeführte LSt unterscheiden sich also nicht nur gleichsam steuerverfahrenstechnisch, sondern in ihrem Wesen. Nicht unstrittig ist nur, ob der betreffende Arbeitslohn bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers berücksichtigt werden darf, ohne dass zuvor die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers berichtigt worden ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 20.3.2006, VII B 230/05