Leitsatz
Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn diese nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.
Normenkette
§ 33a, § 33 EStG, § 11 BAföG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 1 SGB II, § 22 Abs. 1 SGB XII
Sachverhalt
Der Kläger führte mit seiner Lebensgefährtin und späteren Ehefrau (E) in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt. E befand sich im Streitjahr in universitärer Ausbildung. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. ca. 2.200 EUR. Ferner erhielt sie BAföG i.H.v. monatlich 670 EUR, das zur Hälfte als Darlehen gewährt wurde. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2014) machte der Kläger Unterhaltsaufwendungen für E i.H.v. 6.000 EUR gemäß § 33a EStG geltend. Er habe den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen.
Das FA veranlagte den Kläger im Wesentlichen erklärungsgemäß, berücksichtigte aber die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage wies das FG ab (Sächsisches FG, Urteil vom 19.11.2018, 6 K 1082/17, Haufe-Index 14373084, EFG 2019, 626).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hat der BFH als unbegründet zurückgewiesen. Das FG habe die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG berücksichtigt.
Hinweis
1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer – unter weiteren Voraussetzungen – dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.354 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG).
2. Danach hat das FG zutreffend entschieden, dass bei der streitigen Einkommensteuerfestsetzung keine Unterhaltsaufwendungen des Klägers an E als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
a) Bei E handelt es sich unstreitig nicht um eine dem Kläger gegenüber im Streitjahr gesetzlich (zivilrechtlich) unterhaltsberechtigte Person.
b) Sie ist auch keiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt. Denn ihr sind keine zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf etwaige Unterhaltsleistungen des Klägers gekürzt worden. Zwar hatte E keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Dieser Umstand gründet jedoch nicht auf etwaigen Unterhaltsleistungen des Klägers, sondern auf ihrem Bezug von Leistungen nach dem BAföG. Gemäß § 7 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II),§ 22 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),§ 11 Abs. 1 BAföG sind im Regel- – und damit auch im Streitfall – Ansprüche des "Auszubildenden"(hier: der E) auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ausgeschlossen.
3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe die gering verdienende E im Rahmen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft wie bei einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer – wegen der vermeintlich nicht auskömmlichen und teilweise nur darlehensweise gewährten Leistungen nach dem BAföG entstandenen – sittlichen Zwangslage unterhalten müssen, kommt ein Abzug der streitigen Unterhaltsaufwendungen ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Abzug von Unterhaltsleistungen aufgrund sittlicher Verpflichtung ist seit der Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 23.10.2002, III R 57/99, BStBl II 2003, 187).
Allgemeiner Abzug über § 33 EStG scheidet aus
Eine Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt selbst bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung, E zu unterhalten, nicht in Betracht. Für die Fallgruppe der typischen Unterhaltsaufwendungen, d.h. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.3.2021 – VI R 2/19