Leitsatz

Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung setzt den Nachweis der Überführung der Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes voraus. Eine Verzollungsbescheinigung, aus der sich ergibt, dass die Erzeugnisse zu einem verminderten Zollsatz unter der Bedingung ihrer Wert erhöhenden Bearbeitung im Drittland und ihrer anschließenden Wiederausfuhr abgefertigt worden sind, erbringt diesen Nachweis nicht.

 

Normenkette

Art. 11 Abs. 3, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87, § 10 Abs. 1 MOG

 

Sachverhalt

Für eine 1995 zur Ausfuhr nach Kroatien angemeldete Sendung Rindfleisch war Ausfuhrerstattung gewährt worden. Der Exporteur hatte nämlich eine kroatische Verzollungsbescheinigung vorgelegt, aus der sich ergab, dass ein Wertzoll von 1 % erhoben worden war. Das HZA schloss aus ihr jedoch, dass die Waren für eine spätere Wiederausfuhr verarbeitet worden seien, und forderte weitere Einfuhrnachweise. Es war daraufhin eine Entladungsbescheinigung einer Kontroll- und Überwachungsgesellschaft eingereicht worden, die das HZA als Sekundärnachweis anerkannt hatte.

Eine spätere Überprüfung ergab jedoch, dass diese Gesellschaft in der Gemeinschaft nicht zugelassen war. Deshalb forderte das HZA die gewährte Ausfuhrerstattung zurück; außerdem forderte es mit einem gesonderten Bescheid Zinsen an.

 

Entscheidung

Der BFH hat nicht nachvollziehen können, weshalb das FG aufgrund der vorgenannten Verzollungsbescheinigung angenommen hat, das Rindfleisch sei in Kroatien zum freien Verkehr abgefertigt worden; deshalb war er an diese Feststellung nicht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Diese Abfertigung aber wäre Voraussetzung für die Erstattungsgewährung gewesen.

Da es an jener Voraussetzung mithin fehlte, konnte das Urteil keinen Bestand haben.

Da allerdings von dem Exporteur noch andere Einfuhrnachweise nachgereicht worden waren und ein solches Nachreichen im Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefrist möglich ist, musste die Sache an das FG zurückverwiesen werden; denn es bestanden Zweifel an der Echtheit jener Nachweise.

 

Hinweis

Bei differenzierter (also nicht für alle Länder in gleicher Höhe festgesetzter) Ausfuhrerstattung ist die Zahlung der Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis in das Drittland, für welches die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden ist; dabei gilt das Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind.

Nach dem EuGH-Urteil in EuGHE 2005, I 7355, ZfZ 2005, 306 kann für Erzeugnisse auch dann differenzierte Ausfuhrerstattung gewährt werden, wenn sie im Bestimmungsland einer Be- oder Verarbeitung i.S.v. Art. 24 ZK unterzogen und dann wieder ausgeführt werden, aber nur dann, wenn die Waren in jenem Bestimmungsland durch Erfüllung der entsprechenden Zollförmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrzölle zum freien Verkehr abgefertigt worden sind. Nur der endgültige Verbleib und Absatz der Ware in dem betreffenden Drittland ist also nicht Voraussetzung für die Erstattungsgewährung!

Im gemeinschaftsrechtlichen aktiven Veredelungsverkehr in der Form des Nichterhebungsverfahrens bleibt es dem Importeur unbenommen, die Veredelungsfrist verstreichen zu lassen und die angemeldeten Waren unveredelt auf den Markt zu bringen; (erst) dann entsteht freilich eine Zollschuld. Im Streitfall handelte es sich um ein rechtsähnliches Zollverfahren kroatischen Rechts, in dem jedoch gerade nicht (nachweislich) von der Möglichkeit des Verstreichenlassens der Veredlungsfrist Gebrauch gemacht worden war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.7.2007, VII R 59/06

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