Leitsatz
Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i.V.m. Anhang B der 6. EG-RL und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen.
Normenkette
§ 24 UStG 1993, Art. 25, Anhang B der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt mit eigenem Jagdrecht. Er gestattete im Streitjahr 1998 Dritten gegen Entgelt den Einzelabschuss von Wildtieren und die Teilnahme an Treibjagden. Das erlegte Wild blieb in seinem Eigentum. Nach Auffassung des Klägers unterfielen diese Entgelte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Das FA war der Ansicht, diese Einnahmen fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UStG.
Das FG wies die Klage ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.01.2007, 16 K 10/06, Haufe-Index 1993085).
Entscheidung
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Die Gründe ergeben sich aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
1. Nach § 24 Abs. 1 UStG gilt die Durchschnittssatzbesteuerung für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze".
Durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.05.2005, Rs. C-43/04, Stadt Sundern, Slg. 2005, I-4491) und ihm folgend des BFH (Urteil vom 22.09.2005, V R 28/03, BFH/NV 2006, 218, BFH/PR 2006, 119) ist geklärt, dass
- § 24 UStG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass er nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 25 der 6. EG-RL erfasst und
- die Verpachtung einer Eigenjagd keine landwirtschaftliche Dienstleistung in diesem Sinn ist.
2. Der Begriff der "landwirtschaftlichen Dienstleistungen" ist in Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich der 6. EG-RL definiert und nimmt auf Anhang B der 6. EG-RL Bezug. Danach gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen diejenigen Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere die Tätigkeiten, die nachfolgend in Anhang B im Einzelnen aufgezählt sind.
Die Gestattung der Teilnahme an Treibjagden und des Einzelabschusses von Wildtieren gehören nicht zu den Dienstleistungen, die in Anhang B der 6. EG-RL einzeln aufgeführt sind. Sie tragen auch nicht zur land- oder forstwirtschaftlichen Produktion bei. Vielmehr wird dadurch Dritten ein Freizeiterlebnis verschafft.
Art. 25 Abs. 2 der 6. EG-RL ist als Ausnahme von der Regelbesteuerung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 15.07.2004, Rs. C-321/02, Harbs, Slg. 2004, I-07101). Auch dies spricht dafür, Treibjagden und die Gestattung von Einzelabschüssen, also das Verschaffen von Freizeiterlebnissen, nicht als landwirtschaftliche Dienstleistung anzusehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 13.08.2008 – XI R 8/08