Leitsatz
Eine handwerklich hergestellte und gewartete Antennenanlage, deren Signale entgeltlich an Kunden übertragen werden, dient nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Die Gewährung der erhöhten Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die dem in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerk dienen, ist daher ausgeschlossen.
Normenkette
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996
Sachverhalt
Der mit dem Gewerk „Elektroinstallateur, beschränkt auf Antennenbau” in die Handwerksrolle eingetragene Investor errichtet Satellitenempfangsanlagen und überlässt die Rundfunk- und Fernsehsignale der Anlagen gegen Entgelt an seine Kunden. Er beantragte unter Hinweis auf die handwerkliche Herstellung und Wartung der Antennen die erhöhte Zulage von 20 % für Handwerksbetriebe nach dem InvZulG 1996.
Das FG gab der Klage statt (EFG 2005, 1469).
Entscheidung
Der BFH bejahte nur die 8%ige Grundzulage. Denn die Übertragung von Funksignalen liegt außerhalb des handwerklichen Berufsbilds. Damit dienten die Antennen nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen. Dass sie handwerklich hergestellt und gewartet werden, genügt nicht.
Hinweis
Die Grundzulage (5, 8 oder 12 %) erhöhte sich für in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Investoren nach dem InvZulG 1996 auf 20 %. Voraussetzung war, dass die Wirtschaftsgüter während der dreijährigen Bindungsfrist zum Anlagevermögen eines Handwerksbetriebs bzw. eines handwerksähnlichen Betriebs gehörten und in einem solchen Betrieb verblieben.
Einem in die Handwerksrolle eingetragenen Anspruchsberechtigten stand die erhöhte Zulage nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die ab Vornahme der Investition ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienten. Für die Verwendung im nicht begünstigten Bereich galt eine Unschädlichkeitsgrenze von 10 %.
Bei einem Mischbetrieb, d.h. einem einheitlichen Betrieb, in dem neben dem eingetragenen Handwerk eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausgeübt wird, gehören aber nur diejenigen Wirtschaftsgüter zu dem eingetragenen Betrieb, die dem handwerklichen Bereich zugeordnet werden können und dem eingetragenen Gewerk im Sinn der 10%-Grenze ausschließlich oder nahezu ausschließlich dienen.
Die Zuordnung zum handwerklichen Bereich orientiert sich insbesondere an den handwerklichen Berufsbildern, die sich aus den Rechtsverordnungen für die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung ergeben. Danach gehören zwar Planung, Bau, Inbetriebnahme und Wartung von Antennenanlagen zum Berufsbild des Elektroinstallateurs bzw. Elektrotechnikers.
Nicht dazu gehört jedoch die Übertragung der Rundfunksignale an die Kunden. Damit dienen Antennenanlagen, auch wenn sie vom Investor handwerklich hergestellt und gewartet werden, nicht der Erbringung handwerklicher Leistungen, sondern sind deren Erzeugnis oder ihr Gegenstand. Die handwerkliche Herstellung und Wartung reicht nicht aus, um ein Wirtschaftsgut als dem Handwerk dienend anzusehen.
Die erhöhte Zulage für Handwerksbetriebe diente dazu, die zur Ausübung des Handwerks erforderlichen Sachmittel wie Werkzeuge, Maschinen usw. zu fördern. Nicht vom Förderzweck umfasst sind dagegen die vom Handwerker hergestellten Produkte oder deren Wartung. Eine Anlage, die von einem Handwerker betrieben wird, ist daher ebenso nicht förderfähig wie eine Anlage, die von einem nicht handwerklichen Betrieb selbst betrieben wird (BFH, Urteil vom 06.08.1998, III R 28/97, BStBl II 2000, 144 betr. Heizstation und BFH, Beschluss vom 04.08.2005, III B 48/04, BFH/NV 2005, 2057).
Die Entscheidung hat nur noch Bedeutung bis zum InvZulG 1999. Der Begriff des Handwerks spielt in den nachfolgenden Investitionszulagengesetzen keine Rolle mehr.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.06.2007, III R 81/06