Aufstellen von Gerüsten: Wichtige Rechtsänderungen

Welcher Handwerksbetrieb für sich und Dritte ein Arbeits- und Schutzgerüst aufbauen darf, ist im sogenannten Übergangsgesetz geregelt. Dieses wurde zum 1. Juli 2024 novelliert und in vielen bislang nicht klar definierten Punkten konkretisiert. Damit soll vor allem der Arbeitsschutz beim Bau noch einmal deutlich verbessert werden. Was sind die wichtigsten Änderungen?

Arbeiten an einem Gebäude benötigen lediglich in einer Höhe von unter drei Metern kein Arbeits- oder Schutzgerüst. Wird in mehr als drei Metern Höhe gearbeitet, muss ein Gerüst aufgebaut werden, das alle Anforderungen der DIN 4420 erfüllt. Der Aufbau ist laut den Bestimmungen des 1998 eingeführten Übergangsgesetzes in der Regel einem in die Handwerksrolle eingetragenen spezialisierten Gerüstbaubetrieben vorbehalten. Vor allem aus Fragen der Arbeitssicherheit wollten sowohl der Gesetzgeber als auch das Handwerk dieses Gesetz in einigen wichtigen Punkten konkretisieren und neue Bestimmungen definieren.

22 Gewerke ausgenommen

Das Übergangsgesetz erlaubte es 22 ausgewiesenen Gewerken weiterhin, ihre Gerüste selbst aufzubauen – wenn auch nur zur Durchführung ihrer eigenen Leistungen. Zu diesen Gewerken gehörten unter anderem Dachdecker, Maurer oder Stuckateure. Die Betriebe aus den 22 ausgewiesenen Gewerken konnten bislang jegliche Art von Gerüsten aufbauen, sogar technisch besonders anspruchsvolle Varianten wie Hängegerüste. Wichtiger aber noch: Diese Gewerke durften bislang auch für dritte Unternehmen Gerüste aufbauen und dies als zusätzliche Einnahmequelle betreiben – ohne für den Gerüstbau einen gesonderten Sachkundenachweis besitzen zu müssen. Diese Praxis erschien dem Gesetzgeber aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen besonders bedenklich.

Wichtigste Änderungen

Mit den ab 1. Juli 2024 wirksamen Änderungen des Übergangsgesetzes im Rahmen der 5. Novelle der Handwerksordnung ist nun konkret vorgegeben, wer welche Gerüste aufbauen darf und für welche Zwecke. Von nun ab dürfen die Handwerkbetriebe aus den 22 festgelegten Gewerken nur noch Gerüste für ihre eigentlichen Dienstleistungen aufstellen. Weiterhin dürfen sie keine technisch besonders anspruchsvollen Gerüste mehr aufbauen, sondern nur noch Gerüste, die ausschließlich den Zwecken der eigenen Arbeiten genügen müssen. Betriebe, die weiterhin Gerüstbau-Leistungen für Dritte erbringen wollen, müssen sich in die Handwerksrolle als Gerüstbauer eintragen lassen. Das setzt den Meisterbrief oder einen vergleichbaren Sachkundenachweis voraus. Dieser musste bis zum 30. Juni 2024 vorliegen.

Überlassung des Gerüsts weiterhin möglich

Es gibt aber eine besonders wichtige Ausnahme von diesen oben aufgeführten Regeln. Ein Unternehmen kann das für die Erbringung seiner eigenen Leistungen aufgebaute Gerüst einem anderen Unternehmen zur weiteren Nutzung überlassen, es braucht dafür weiterhin keine Eintragung im Gerüstbau. So kann beispielsweise ein Malerbetrieb das von ihm aufgestellte Gerüst einem Dachdecker überlassen. Es gibt hierfür lediglich zwei Einschränkungen: Der Betrieb darf speziell für diese Überlassung nicht gesondert werben und der Anteil dieser Leistung darf nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Auftragsvolumen des Unternehmens ausmachen.

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