Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.
Normenkette
§ 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F., Art. 3 Abs. 1 GG, § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die ausschließlich in von fremden Dritten angepachteten Gebäuden ein Hotel betreibt. Im Streitjahr 2009 erwirtschaftete sie daraus einen handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag i.H.v. rd. 6,3 Mio. EUR, im Vorjahr 2008 i.H.v. rd. 8,8 Mio. EUR. Der körperschaftsteuerliche Verlust betrug 3,4 Mio. EUR im Streitjahr und rd. 4,1 Mio. EUR im Vorjahr 2008. Ihre Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 und 2009 wiesen einen Kassenbestand sowie Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von ca. 11,5 Mio. EUR (2008) und in Höhe von ca. 5,25 Mio. EUR (2009) aus.
Die Antragstellerin wandte im Streitjahr Schuldentgelte i.H.v. rd. 51.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche, im fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter i.H.v. rd. 9,4 Mio. EUR, Pachtzinsen für unbewegliche, im fremden Eigentum stehende Wirtschaftsgüter i.H.v. rd. 56,3 Mio. EUR und Lizenzgebühren i.H.v. rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrages gem. § 7 Satz 1 i.V.m. § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008 und des WachsBG 2009 zu Hinzurechnungen zum Gewinn i.H.v. insgesamt rd. 9,6 Mio. EUR und zu einem GewSt-Messbetrag von rd. 62.000 EUR. Die Antragstellerin hält das für verfassungswidrig und sieht sich darin – bezogen auf § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG 2002 n.F. – durch das entsprechende Normenkontrollersuchen des FG Hamburg an das BVerfG durch Vorlagebeschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10 bestätigt. Über ihren deswegen erhobenen Einspruch gegen den Bescheid über den GewSt-Messbetrag 2009 ist noch nicht entschieden. Den zugleich gestellten Antrag auf AdV dieses Bescheides lehnten das FA ebenso ab wie das anschließend angerufene FG (FG Köln, Beschluss vom 4.7.2012, 13 V 1292/12, EFG 2012, 2036).
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG. Allerdings tat er das nicht – wie das FG – mit Blick auf ein höher zu gewichtendes allgemeines Haushaltsinteresse, sondern deswegen, weil er das Normenkontrollersuchen des FG Hamburg für "offensichtlich" erfolglos ansah und ihm deshalb bereits die notwendigen "ernstlichen Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit fehlten.
Hinweis
Es geht um einen AdV-Beschluss des BFH mit einer gewissen "Strahlkraft" (und einigen vor allem auch verfahrensrechtlichen Implikationen):
1. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG ist dem Gewinn des Gewerbebetriebs ein Viertel der Schuldentgelte, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter sowie die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzuzurechnen, wenn sie zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Gleiches gilt nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG für ein Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten.
2. Der BFH hat nach "summarischer Prüfung" keine "ernstlichen Zweifel" daran, dass diese Hinzurechnungsvorschriften nicht verfassungswidrig sind. Er widerspricht damit dem FG Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit jedenfalls des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG überzeugt ist und deswegen erst in diesem Jahr durch seinen vielbeachteten Beschluss vom 29.2.2012, 1 K 138/10 (EFG 2012, 960) das BVerfG (unter dem Az. 1 BvL 8/12) zur Durchführung einer entsprechenden Normenkontrolle angerufen hat.
3. Der BFH orientiert sich letztlich an der verfestigten ständigen Spruchpraxis des BVerfG, das sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der GewSt im Allgemeinen und der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG – allerdings noch in dessen "alten" Fassungen bis zum Erhebungszeitraum 2007 – im Besonderen vielfach geäußert und bekannt hat:
Die GewSt ist als sog. Realsteuer eine finanzverfassungsrechtlich garantierte kommunale Steuer. Grundlage dieser Steuer ist wie bei der ESt und KSt zunächst der Gewinn des Gewerbebetriebs. Um den Kommunen einerseits einen äquivalenten Ausgleich für die durch den Betrieb verursachten Lasten zu schaffen und ihnen andererseits ein möglichst verstetigtes Steueraufkommen zu sichern, wird dieser Gewinn dann aber durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Besteuerungsgegenstand soll auf diese Weise der Gewerbebetrieb als "Objekt" sein. Der Objektsteuercharakter ist in den letzten Jahrzehnten zwar durch vielfache Gesetzesänderungen zurückgedrängt worden, um die Belastung der Unternehmen mit Substanzsteuerelementen zu vermindern. Das BVerfG spricht deshalb in ständiger Spruchpraxis von einer "ertragsorientierten Objektsteuer", die aber nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge.
Diese Einschätzung hält der BFH nach wie vor und auch für die umgestalteten, seit 2008 anzuwendenden Hinzurechnungsvorschriften in § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG für tragfähig. Der Äquivalenz- und Obj...