Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Ersatzerbschaftsteuer vom .......... Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht bei ausländischer Stiftung trotz Geschäftsleitung im Inland |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige ist eine in der Schweiz gegründete Stiftung. Es handelt sich dabei um eine Familienstiftung nach dem schweizerischen Zivilrecht, deren Zweck die Bestreitung von Kosten für Erziehung, Ausstattung, Unterstützung oder ähnlicher Bedürfnisse der Abkömmlinge der Stifterin ist. Sitz der Stiftung ist in der Schweiz. Vertreten wird die Stiftung durch Mitglieder des Stiftungsrats, die allesamt seit Gründung der Stiftung in Deutschland ansässig sind und aus Deutschland heraus handeln.
Mangels Rechtsfähigkeit in Deutschland unterliegt die Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Denn hierunter fallen nur rechtsfähige Stiftungen i. S. d. §§ 80 ff. BGB. Für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Stiftung ist unter Berücksichtigung internationalen Privatrechts das deutsche Zivilrecht und nicht das schweizerische Recht heranzuziehen. Aufgrund ihrer doppelansässigen Errichtung mit dem statuarischen Sitz in der Schweiz und dem Verwaltungssitz in Deutschland ist die Stiftung in Deutschland zivilrechtlich nicht existent.
Dies lässt sich aus einem "Erst-recht-Schluss" der im deutschen Recht angewendeten sog. Sitztheorie schussfolgern. Diese kommt zwar bei Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR nicht zur Geltung. Da die Schweiz jedoch ein Drittstaat ist, ist hier die Sitztheorie anzuwenden. Nach der Sitztheorie stünde der Anerkennung der Stiftung entgegen, wenn sich zunächst neben dem statuarischen Sitz auch der Verwaltungssitz in der Schweiz befunden haben. Wurde der Verwaltungssitz anschließend nach Deutschland verlegt, führt die Sitztheorie dazu, dass die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit verliert. Hat nun die Stiftung – wie hier der Fall -– bereits zu Beginn ihren Verwaltungssitz, nicht aber ihren Satzungssitz im Inland, konnte sie nie Rechtsfähigkeit erlangen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid mangels Steuerpflicht aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 30/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen